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LNPR
Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 17.10.2022
13.
Subventionserhebliche Angaben
1Die Angaben im Zuwendungsantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden (Antrags-)Unterlagen sind, soweit sie von der Zuwendungsbehörde konkret bezeichnet werden, subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayRS 450-1-J) in der jeweils geltenden Fassung. 2Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. 3Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.