Inhalt

LNPR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 17.10.2022
10.
Auszahlung der Zuwendung
1Zuwendungen werden gemäß VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO ausgezahlt. 2In Fällen des Art. 44a BayHO muss nach Projektdurchführung seitens des Zuwendungsempfängers die Meldung der endgültigen zuwendungsfähigen Ausgaben an die Bewilligungsbehörde ergehen. 3Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Anschluss an diese Meldung.