Inhalt

LNPR
Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 17.10.2022
11.
Auszahlung der Zuwendung
1Zuwendungen werden grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt (vergleiche VV Nr. 7.4 zu Art. 44 BayHO). 2Bei längerfristigen (mehrjährigen) Vorhaben können Teilauszahlungen nach Vorlage von Auszahlungsanträgen bei den Regierungen vorgenommen werden (vergleiche VV 7.2.2 zu Art. 44 BayHO).