Inhalt
11.
Auszahlung der Zuwendung
1Zuwendungen werden grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt (vergleiche VV Nr. 7.4 zu Art. 44 BayHO). 2Bei längerfristigen (mehrjährigen) Vorhaben können Teilauszahlungen nach Vorlage von Auszahlungsanträgen bei den Regierungen vorgenommen werden (vergleiche VV 7.2.2 zu Art. 44 BayHO).