Inhalt

LNPR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 17.10.2022
11.
Verwendungsnachweis

11.1

1Die Verwendungsprüfung erfolgt gemäß VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO. 2Für Zuwendungen bis zu 10 000 € findet das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 44a BayHO in Verbindung mit VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO Anwendung. 3Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und ihre öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse gilt dies bis zu einem Zuwendungsbetrag von 100 000 €. 4Die Verwendungsnachweise sind bei den unteren Naturschutzbehörden einzureichen. 5Diese prüfen die Verwendungsnachweise gemäß Art. 44 BayHO und leiten sie mit einer fachlichen Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.

11.2

1Der Verwendungsnachweis ist elektronisch zu erbringen. 2Bis zum Programmstart des digitalen Fachverfahrens ist eine schriftliche Einreichung möglich.

11.3

1Die Abrechnung der Maßnahmen erfolgt gegen Einzelnachweis und beziehungsweise oder Pauschalen. 2In den Belegen über Eigenleistungen sind unter anderem anzugeben Ort, Art und Tag der einzelnen Arbeiten, Namen und geleistete Stunden der beschäftigten Arbeitskräfte, Tariflohn und Zuschlag oder Stundensatz. 3Eine Abrechnung über Pauschalen ist grundsätzlich zulässig.

11.4

1Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes sind der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf Anforderung gegebenenfalls noch weitere Informationen zu übermitteln. 2Es sind insbesondere Angaben erforderlich, aus denen ersichtlich wird, inwieweit die jeweiligen mit der Förderung angestrebten Zielsetzungen erreicht wurden.