Inhalt

LNPR
Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 17.10.2022
6.
Mehrfachförderungen
1Für dasselbe Vorhaben darf keine Zuwendung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden. 2Auf die Nrn. 4.8 bis 4.10 wird verwiesen. 3Soweit für vergleichbare Leistungen Zahlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund und von wem, gewährt werden, entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien.