Inhalt

LNPR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 17.10.2022
6.
Mehrfachförderungen
1Für dasselbe Vorhaben darf keine Zuwendung aus anderen Programmen des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Auf die Nrn. 4.8 bis 4.10 wird verwiesen. 3Soweit für vergleichbare Leistungen solche Zahlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gewährt werden, entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien. 4Eine Komplementärförderung (etwa durch Bundes- oder EU-Kofinanzierung) stellt keine unzulässige Mehrfachförderung dar, wenn und soweit die Richtlinien dieser Programme das zulassen. 5Eine etwaige Antragstellung bei anderen Leistungsträgern ist gegenüber der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, der entsprechende dortige Zuwendungsbescheid ist unverzüglich nach Erhalt an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. 6Ein Eigenanteil im Sinne von Nr. 5.4.1 Satz 5 ist dennoch zu gewährleisten.