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LNPR
Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 17.10.2022
1.
Zweck der Zuwendung
1Durch die Zuwendungen soll das Naturerbe Bayerns erhalten werden, insbesondere sollen
der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert und verbessert,
die Lebensräume und Lebensbedingungen heimischer Tier- und Pflanzenarten erhalten, verbessert und neu geschaffen,
die vielgestaltigen, charakteristischen Kulturlandschaften Bayerns bewahrt,
der Bevölkerung auf naturverträgliche Weise die heimische Natur und Landschaft zugänglich gemacht und deren ökologischer Wert vermittelt,
die Landschaftspflegeverbände entwickelt, gestärkt und bayernweit etabliert,
die Naturparke gestärkt und ihre natürliche Erholungseignung sowie ihre Funktion für Arten- und Biotopvielfalt erhalten und verbessert sowie
der Klima- und Moorschutz verbessert und intensiviert werden.
2Im Einzelnen sollen die Zuwendungen dazu beitragen,
die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen, die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergänzt um die Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) sowie in naturschutzfachlichen Programmen und Plänen, insbesondere in der Bayerischen Biodiversitätsstrategie, im Bayerischen Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP), im Bayerischen Landschaftspflegekonzept (LPK), in den Pflege- und Entwicklungsplänen für Naturparke und Naturschutzgebiete, in Managementplänen für Natura 2000-Gebiete, im Bayerischen Streuobstpakt, im Fachplan Moore sowie in Landschaftsplänen enthalten sind,
einen landesweiten Biotopverbund (BayernNetzNatur) zu entwickeln, zu erhalten und zu pflegen,
einen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 zu leisten,
den Streuobstbestand Bayerns als einen der artenreichsten Lebensräume Mitteleuropas zu erhalten, zu pflegen und zu erweitern,
Moore zu erhalten, zu optimieren und wiederherzustellenden ökologischen Wert geschützter Flächen und Gebiete nach Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 BNatSchG ergänzt um die Regelungen des BayNatSchG zu erhalten und zu verbessern, damit die mit der Inschutznahme verfolgten Ziele erreicht werden,
Naturparke entsprechend den Pflege- und Entwicklungsplänen als landesweit bedeutsame Vorbildlandschaften zu entwickeln und naturverträgliche Erholungsmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten,
Naturparke durch die Einrichtung von Naturparkrangern und Naturparkzentren zu stärken,
die Lebensräume und Standorte sowie die Lebensbedingungen heimischer, insbesondere im Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu sichern und zu entwickeln (Biodiversität) einschließlich kommunaler Maßnahmen,
das gemäß Art. 141 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Bayern bestehende Recht auf freien Zugang zu Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur vorbildlich umzusetzen, insbesondere dass Natur und Landschaft über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen hinaus besonders pfleglich behandelt werden,
den Erholungswert von Natur und Landschaft zu sichern.