Inhalt

LNPR
Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 17.10.2022
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse,
Träger der Naturparke,
Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen,
Eigentümer oder Besitzer der für Vorhaben vorgesehenen Grundstücke,
Träger der Koordinierungsstellen (vergleiche Nr. 5.1.2),
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 kommen ausschließlich die Träger der Naturparke und deren Koordinierungsstelle als Zuwendungsempfänger in Betracht.
Bei der Umsetzung der Maßnahmen nach Nr. 2.2.3 in Naturparken sollen Naturparkvereine und deren Koordinierungsstelle vorrangig berücksichtigt werden.