Inhalt
Zuwendungsempfänger können sein:
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kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse,
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Träger der Naturparke,
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Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen,
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Eigentümer oder Besitzer der für Vorhaben vorgesehenen Grundstücke,
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Träger der Koordinierungsstellen (vergleiche Nr. 5.1.2),
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Für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 kommen ausschließlich die Träger der Naturparke und deren Koordinierungsstelle als Zuwendungsempfänger in Betracht.
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Bei der Umsetzung der Maßnahmen nach Nr. 2.2.3 in Naturparken sollen Naturparkvereine und deren Koordinierungsstelle vorrangig berücksichtigt werden.