Inhalt

LNPR
Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 17.10.2022
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

1Zuwendungen werden in Umsetzung der Ziele des BNatSchG ergänzt durch die Regelungen des BayNatSchG zum Aufbau und zur Sicherung und Entwicklung des BayernNetzNatur und des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 für Maßnahmen gewährt, die aus ökologischen Gründen, wegen der hervorragenden Schönheit oder Eigenart des Landschaftsbildes sowie wegen der Vielfalt oder wegen der Gefährdung heimischer Tier- und Pflanzenarten erforderlich sind. 2In Naturparken dienen Zuwendungen auch der langfristigen Sicherung der naturverträglichen Erholungseignung und der Stärkung der Naturparke. 3Zudem dienen die Zuwendungen der naturverträglichen Besucherlenkung und der Ermöglichung von Naturerlebnissen auch außerhalb von Naturparken.

4.2

Bei geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dürfen die Maßnahmen dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel nicht widersprechen.

4.3

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Art. 23 BayHO) und den Grundsätzen der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 6, 7 BayHO) muss der Einsatz staatlicher Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten beziehungsweise erreichbaren Zielen stehen.

4.4

Erforderliche behördliche Genehmigungen sind jeweils vor Beginn der Maßnahme einzuholen.

4.5

1Der durch das Vorhaben verfolgte Zweck muss nachhaltig gesichert sein oder gesichert werden (Nebenbestimmungen zum Förderbescheid). 2Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Grundstücken 25 Jahre, im Übrigen fünf Jahre. 3Sie kann im Förderbescheid in begründeten Ausnahmefällen angemessen verkürzt beziehungsweise verlängert werden.

4.6

1Bei Anpflanzungen soll autochthones Saat- und Pflanzgut verwendet werden. 2§ 40 Abs. 1 BNatSchG ist zu beachten.

4.7

Raumbedeutsame Maßnahmen müssen den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen.

4.8

Vorhaben zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern und ihrer Auen sowie Gewässerpflege- und -unterhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) zu fördern.

4.9

Vorhaben zur Bewirtschaftung privater und körperschaftlicher Waldflächen und zur erstmaligen Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen sind grundsätzlich nach der Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms zu fördern.

4.10

Vorhaben zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen sind grundsätzlich nach den einschlägigen Förderrichtlinien (RÖFE) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu fördern.

4.11

Vorhaben, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.

4.12

Bei allen Vorhaben, die auf fremdem Grund und Boden durchgeführt werden sollen, ist die vorherige Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten einzuholen.