Inhalt

LNPR
Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 17.10.2022
2.
Gegenstand der Förderung

2.1

Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien für Maßnahmen gewährt, die auf folgenden Flächen beziehungsweise an folgenden Einzelbestandteilen der Natur vorgenommen werden:

2.1.1

Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG,

2.1.2

Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung im Sinn von Art. 2 Nr. 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (BGBl II 1976 S. 1265),

2.1.3

Flächen, die zum Aufbau des Biotopverbundes BayernNetzNatur beitragen, nämlich Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die auf der Grundlage landesweiter Fachprogramme und -pläne entwickelt werden sollen, wie des ABSP, des LPK, landesweiter Artenhilfskonzepte, der Pflege- und Entwicklungspläne, des Fachplans Moore sowie der Landschaftspläne,

2.1.4

Naturparke sowie alle anderen Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die nach Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 BNatSchG ergänzt um die Regelungen des BayNatSchG geschützt sind oder für die ein Verfahren zur Unterschutzstellung bereits eingeleitet worden ist und deren Inschutznahme unmittelbar bevorsteht oder die einstweilig sichergestellt sind,

2.1.5

Biosphärenreservate,

2.1.6

1Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die in der Kartierung schutzwürdiger Biotope erfasst oder die Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten der „Roten Listen“ sind. 2Hierzu gehören auch Flächen im Siedlungsraum und kommunale Flächen, die für das Naturerleben von besonderer Bedeutung sind und erst durch die geplante Maßnahme zu einem ökologisch wertvollen Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten werden.
3Die höheren Naturschutzbehörden können im Einzelfall bei schutzwürdigen Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, die in Nr. 2.1 nicht aufgeführt sind, Ausnahmen zulassen.

2.2

Förderfähige Vorhaben sind

2.2.1

Vorhaben zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
der Erhalt und die Entwicklung von Lebensräumen und Standorten heimischer, insbesondere im Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
Neuschaffung von ökologisch wertvollen Strukturen für Insekten und andere Artengruppen sowohl in der freien Landschaft als auch im Siedlungsbereich,
der Erhalt und die Entwicklung von kulturhistorisch geprägten, naturnahen Landschaften,
das Wiederherstellen natürlicher oder naturnaher Standort- und Lebensbedingungen,
Aufbau und Pflege des Biotopverbunds,
Umsetzung der Landschaftspläne sowie weitere biodiversitätsfördernde Vorhaben der Kommunen, insbesondere auch auf ihren eigenen Flächen,
naturschutz- und projektbezogene Information der Öffentlichkeit zum besseren Verständnis des Naturhaushalts und zur Erhöhung der Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen.

2.2.2

Vorhaben zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne und Maßnahmen zur Sicherung und Stärkung der Naturparke als Vorbildlandschaften sowie ihrer Funktion für Arten- und Biotopvielfalt, insbesondere
Einrichtung von Naturparkrangern als Ansprechpartner vor Ort in den Bereichen Naturschutz und Landschaftspflege, naturbezogene Erholung, Besucherlenkung, naturparkspezifische Bildungs- und Informationsarbeit und Monitoring sowie Mitwirkung bei naturschutzrelevanten Forschungsaktivitäten,
Konzeption, Errichtung und Betrieb von Naturparkzentren,
naturparkübergreifende Gemeinschaftsprojekte,
innovative Modellprojekte für die nachhaltige Entwicklung der Naturparke, einschließlich attraktiver Gestaltung der Zugänge zu den Naturparken,
Ausstattung von Informationseinrichtungen einschließlich Informationsunterlagen, soweit sie für Naturschutz und Landschaftspflege oder zur regionalen Identität von Bedeutung sind,
Beschilderung und Kennzeichnung der Naturparke,
Anlage, Ausstattung und Markierung von Wanderwegen,
Qualitätssicherung an Erholungseinrichtungen und Wanderwegen.

2.2.3

1Vorhaben zur naturverträglichen Besucherlenkung, zur Förderung des Naturverständnisses und des Naturerlebnisses, insbesondere
Vorhaben und Einrichtungen für aktives Naturerleben und Naturvermittlung,
Vorhaben zur Verringerung und Vermeidung von Beeinträchtigungen und Störungen von ökologisch sensiblen Gebieten einschließlich digitaler Maßnahmen,
Naturschutz- und projektbezogene Information der Öffentlichkeit, um Verständnis für den Naturschutz zu erreichen und die Akzeptanz der Besucherlenkungsmaßnahmen zu erhöhen,
Konzeption, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen im Bereich von Besucherlenkung und Naturverständnis einschließlich Beteiligungsverfahren.
2Um die Zwecke gemäß Nr. 1 Satz 1 Tiret 4 sowie Satz 2 Tiret 9 und 10 in ökologisch wertvollen Gebieten zu erreichen und diese zu entlasten oder zu erhalten, können die Maßnahmen gemäß Nr. 2.2.3 auch außerhalb der Kulisse gemäß Nr. 2.1 durchgeführt werden.

2.2.4

Vorhaben zur Umsetzung des Bayerischen Streuobstpaktes, insbesondere
Neupflanzung und Ersatz von Streuobstbäumen (einschließlich Herstellungspflege),
Pflege von Streuobstbäumen,
komplexe Projekte in Schwerpunktgebieten der Streuobstwiesen

2.2.5

Vorhaben auf Moorstandorten, insbesondere
Grunderwerb, Pacht und Ausgleichszahlungen (zum Beispiel Ablösung von Rechten),
Renaturierungsmaßnahmen,
Konzeption, Dokumentation und Evaluierung von Moorprojekten.

2.2.6

Vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nämlich
die projektbezogene fachliche Vorbereitung, Begleitung und Überprüfung der Durchführung – vor allem bei Maßnahmen, die dem Aufbau, der Sicherung und Entwicklung des BayernNetzNatur, des Biotopverbundes und des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 dienen,
die Evaluierung von Fördermaßnahmen, soweit diese nicht bereits Teil von Projekten nach Nr. 2.2.3 oder 2.2.5 sind,
die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen – vor allem in Gebieten des BayernNetzNatur im Rahmen von ABSP-Umsetzungsprojekten sowie in Naturschutzgebieten und Naturparken und soweit erforderlich in Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000,
Konzepte zur Förderung der Biodiversität in Kommunen auf Flächen gemäß Nr. 2.1.6,
die Naturschutzberatung von Eigentümern, Besitzern und Nutzern von Flächen, die für die Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geeignet sind.

2.2.7

Der Erwerb von Grundstücken, Pacht und Ausgleichszahlungen in besonderen Einzelfällen für Vorhaben,
die nur an einer bestimmten Stelle durchgeführt werden können,
für die keine Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen oder gegen eine angemessene Anerkennungsgebühr bereitgestellt werden können und
für die Grundstücke Dritter nicht in Anspruch genommen werden können oder bei denen die Duldung der Maßnahme Dritter auf ihrem Grundstück nicht zugemutet werden kann,
soweit eine anderweitige Sicherung nicht möglich ist und keine Förderung gemäß Nr. 2.2.5 vorliegt.

2.2.8

Vorhaben, die unter den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.7 nicht aufgeführt, aber im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind.