Inhalt

LNPR
Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 17.10.2022
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Finanzierungsarten

5.1.1 Anteilfinanzierung

1Zuwendungen zu einzelnen Vorhaben werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung zu den förderfähigen Ausgaben (vergleiche Nr. 5.2 und Nr. 5.3) der Einzelmaßnahmen gewährt. 2Mittel der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaates werden für Vorhaben nach diesen Richtlinien bewilligt. 3Die jeweiligen Förderbestimmungen, zum Beispiel die der GAK, sind dabei zu beachten.

5.1.2 Festbetragsfinanzierung beziehungsweise Pauschalen

1Landschaftspflegeverbände als überörtlich koordinierende Träger von Vorhaben erhalten grundsätzlich gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Arbeitsprogramms eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 50 000 €. 2Abweichungen von dieser Regelung werden mit gesondertem Vollzugsschreiben bekannt gemacht. 3Die Träger der Naturparke erhalten gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Arbeitsprogramms eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 50 000 €. 4Die Pauschale erhöht sich für Naturparke, deren Gebiet eine Fläche von 100 000 Hektar überschreitet, auf bis zu 75 000 € und für Naturparke mit mehr als 200 000 Hektar auf bis zu 100 000 €. 5Zudem erhalten die Träger der Naturparke gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Ranger-Arbeitsprogramms einen jährlichen Betrag in Höhe von bis zu 70 000 € je Ranger in Vollzeit. 6Der Betrag deckt sämtliche Kosten (zum Beispiel Kosten für Unterbringung, Reisen, Dienstkleidung, Sachkosten etc.) mit ab. 7Je nach Größe des Naturparks können bis maximal fünf Ranger gefördert werden. 8Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die in einem gesonderten Vollzugsschreiben definierten Vorgaben insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Dotierung, Weiterbildung und Dienstkleidung eingehalten werden. 9Die Träger der Naturparke erhalten im Wege der Festbetragsfinanzierung zur Konzeption eines Naturparkzentrums einen Betrag von einmalig bis zu 50 000 €, zur Errichtung eines Naturparkzentrums einen Betrag von einmalig bis zu 2 Mio. € sowie für den entsprechenden Betrieb eines Naturparkzentrums einen Betrag von bis zu 215 000 € pro Jahr. 10Näheres wird mit gesondertem Vollzugsschreiben geregelt. 11Zur strategischen Unterstützung und zur Hilfe für einen effizienten Mitteleinsatz der Landschaftspflegeverbände und Naturparkvereine werden beim
Deutschen Verband für Landschaftspflege (DVL) e. V. und
Naturparkverband Bayern e. V.
jeweils eine Koordinierungsstelle eingerichtet und betrieben. 12Dafür wird im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils ein Pauschalbetrag in Höhe von 100 000 € pro Jahr bereitgestellt. 13Für die Errichtung und den Betrieb von jeweils einer Koordinierungsstelle für die
Neugründung von Landschaftspflegeverbänden und Beratung von Projektträgern im Bereich Moorschutz sowie
Gebietsbetreuer
wird ebenfalls im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils ein Pauschalbetrag in Höhe von 100 000 € pro Jahr bereitgestellt. 14Näheres wird mit gesondertem Vollzugsschreiben geregelt.

5.2

Zuwendungsfähige Ausgaben:

5.2.1

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die bei einem Vorhaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Maßnahmen nach Nr. 2.2 anfallen.

5.2.2

1Die Ausgaben für die Vorbereitung und Abwicklung von Maßnahmen nach Nr. 2.2 können in fachlich begründeten Fällen gegen Einzelnachweis der Ausgaben als förderfähig anerkannt werden. 2Die Abrechnung anhand von Pauschalen ist grundsätzlich zulässig.

5.2.3

1Ausgaben zur Vorbereitung und Abwicklung des Vorhabens sind nur förderfähig, sofern die Leistungen von qualifizierten Fachleuten (zum Beispiel Dipl.-Ing. Landespflege, Dipl.-Biologen, Landschaftsarchitekten) erbracht werden. 2Leistungen zur Vorbereitung und Abwicklung eines Vorhabens umfassen insbesondere die
Vorbereitung des Vorhabens durch Ausarbeitung von Planzeichnungen, Erläuterungsberichten, Gutachten (Pflegekonzepten) und gutachtlichen Stellungnahmen,
Aufstellung von Kostenvoranschlägen und Leistungsverzeichnissen, Einholung von Angeboten,
Überwachung der Durchführung der Maßnahme (Bauleitung), Abnahme und Abrechnung der Leistungen,
Dokumentation.

5.2.4

1Freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereinsangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. 3Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, können die Sätze angemessen erhöht werden.

5.2.5

1Arbeiten und Sachleistungen nach Nr. 2.2.2, die von Gemeinden in Naturparken erbracht werden, können als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn die Ausgaben gesondert in Rechnung gestellt werden. 2Dabei dürfen die ZHLE nicht überschritten werden.

5.2.6

1Geld- und Sachspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. 2Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, und nicht für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.

5.2.7

Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.

5.3

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

5.3.1

Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Provisionen

5.3.2

Personalbezogene und sächliche Verwaltungsausgaben für Planung, örtliche Bauleitung, Bauaufsicht und die sonstige Abwicklung des Vorhabens, soweit die Leistungen durch Personal des Vorhabenträgers, das nicht eigens dafür eingestellt ist, erbracht werden. Nr. 5.2.5 bleibt unberührt.

5.3.3

Umsatzsteuerbeträge, die im Rahmen der Vorsteuererstattung nach § 15 UStG geltend gemacht werden können

5.3.4

Einsparungen durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe); Preisnachlässe müssen in Anspruch genommen und als Minderausgaben nachgewiesen werden

5.3.5

Ausgaben, die durch Einnahmen aus der Nutzung gedeckt werden können

5.3.6

Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind

5.3.7

Ausgaben für die Beschaffung von Maschinen und Geräten für Eigenbetriebsarbeiten

5.3.8

Ausgaben für Veranstaltungen (zum Beispiel Einweihungsfeiern, Bewirtungen, etc.). Davon nicht betroffen sind die Ausgaben für projektbezogene Tagungen, Seminare, Runde Tische und Ähnliches.

5.3.9

Einrichtungen, die einem Gewerbebetrieb (zum Beispiel Gaststätte, Pension, Sessel- und Schlepplift, Seilbahn, Verkaufsstand) dienen

5.4 Höhe der Zuwendung

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorhabens, der finanziellen Leistungskraft des Zuwendungsempfängers, der Finanzierungsbeteiligung Dritter und etwaiger besonderer Erschwernisse können Zuwendungen als Zuweisungen beziehungsweise Zuschüsse zu den förderfähigen Ausgaben für Vorhaben im Rahmen der Anteilfinanzierung (siehe Nr. 5.1.1) wie folgt gewährt werden:

5.4.1

1Bei Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie speziellen Artenschutzmaßnahmen (Nr. 2.2.1), bei Maßnahmen zur naturverträglichen Besucherlenkung, zur Förderung des Naturverständnisses und des Naturerlebnisses (Nr. 2.2.3), bei vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 2.2.6), bei Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen (Nr. 2.2.7) sowie bei Maßnahmen, die im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind (Nr. 2.2.8), bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 %. 2Für Vorhaben zur Umsetzung des Bayerischen Streuobstpaktes (Nr. 2.2.4) sowie auf Moorstandorten (Nr. 2.2.5) ist ein Fördersatz von 90 % vorgesehen. 3Bei Vorhaben mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung:
zur Sicherung und Erhaltung der in den „Roten Listen“ genannten stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume,
zur Sicherung und Entwicklung von Naturschutzgebieten,
zum Erhalt und zur Entwicklung von Gebieten des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000,
zum Aufbau und Pflege eines Biotopverbunds insbesondere im Rahmen von ABSP-Umsetzungsprojekten,
werden Zuwendungen bis zu einem Förderhöchstsatz von 90 % gewährt. 4Für Vorhaben auf Moorstandorten (Nr. 2.2.5) kann mit entsprechender Begründung der Notwendigkeit der Fördersatz bis zu 100 % betragen. 5In jedem Fall ist, außer bei Vorhaben nach Satz 4, eine angemessene Beteiligung des Vorhabenträgers von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sicherzustellen (vergleiche auch Nr. 5.4.3).

5.4.2

Naturparkvorhaben:
1Bei Vorhaben zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken (Nr. 2.2.2) bis zu einem Förderhöchstsatz von 50 %. 2Bei begründeten Ausnahmen können höhere Zuwendungen bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 % gewährt werden. 3Beim Vorhabenträger verbleibt in jedem Fall die angemessene Beteiligung von mindestens 10 % der förderfähigen Ausgaben.

5.4.2.1

Naturparkranger:
Bei Naturparkrangern (vergleiche Nr. 5.1.2 Satz 5) wird ein Förderhöchstsatz von 90 % zugrunde gelegt.

5.4.2.2

Naturparkzentren:
Im Falle von Naturparkzentren (vergleiche Nr. 5.1.2 Satz 9) gilt ein Förderhöchstsatz von
50 % für die Gesamtkonzeption und von jeweils
90 % für die investiven Kosten bei der Errichtung eines Naturparkzentrums sowie für den Betrieb eines Naturparkzentrums.

5.4.3

1Eigenleistungen dürfen auf den Eigenanteil angerechnet werden. 2Vom Zuwendungsempfänger müssen – entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis – in angemessenem Umfang (bare) Eigenmittel in die Projektfinanzierung eingebracht werden.

5.5 Bagatellgrenzen

Zuwendungen werden gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Antrags 5 000 € übersteigen.