Inhalt

FORSTZUSR 2021
Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Mehrfachförderung

1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen nationalen öffentlichen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, hierauf ein Rechtsanspruch besteht oder in diesen Programmen etwas anderes bestimmt ist. 2Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) durchführen lässt. 3Bei Einsatz anderer öffentlicher Mittel darf die Gesamtsumme der Zuschüsse (inklusive Mittel des Bundes und der EU) 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.