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DklV
Text gilt ab: 01.01.2018

6.   Dienstkleidungszuschuss

6.1  

1Für den Erwerb der Dienstkleidung erhalten die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beschäftigten (Nr. 2.1) eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Art. 92 Satz 1 BayBesG (Dienstkleidungszuschuss). 2Der Anspruch besteht nur, wenn und solange Anspruch auf Bezüge besteht. 3Der Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss entfällt darüber hinaus
a)
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Arbeitsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell endet,
b)
im Rahmen einer Abordnung auf einen Dienstposten, bei dem keine Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung besteht, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abordnung länger als drei volle Monate dauert,
c)
mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Beginn der Dienstunfähigkeit folgt; mit dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Kalendermonat steht der Dienstkleidungszuschuss wieder zu.

6.2  

1Der Dienstkleidungszuschuss für Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitszeitanteil von mehr als 50 % der Regelarbeitszeit beträgt monatlich 17,50 Euro. 2Bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von bis zu einschließlich 50 % der Regelarbeitszeit beträgt der Dienstkleidungszuschuss 60 % des Betrages nach Satz 1, abgerundet auf volle Euro. 3Beginnt oder endet der Einsatz auf einem Dienstposten im Sinne der Nr. 2.1 während eines Kalenderjahres, beträgt der Dienstkleidungszuschuss für jeden angebrochenen Monat 17,50 Euro.

6.3  

1Der Dienstkleidungszuschuss wird auf dem im Web-Shop des LZN angelegten persönlichen Dienstkleidungskonto der Beschäftigten nach Nr. 2.1 rechnerisch geführt. 2Beschäftigte können ihn durch Bestellung von Dienstkleidung im Sinne der Nrn. 4.1 und 5.3 zulasten des hinterlegten Dienstkleidungszuschusses in Anspruch nehmen. 3Nicht in Anspruch genommener Dienstkleidungszuschuss kann bis zum Ende des Folgejahres und bis zu einer Höhe von 420,00 Euro angespart werden, danach verfällt er. 4Beim Ausscheiden aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis und mit dem Wegfall der Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung verfällt der auf dem Dienstkleidungskonto hinterlegte, nicht in Anspruch genommene Betrag. 5Eine direkte Auszahlung an die Beschäftigten ist ausgeschlossen. 6Die tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstkleidungszuschüsse werden dem Staatsministerium vom LZN in Rechnung gestellt.

6.4  

1Dienstvorgesetzte können veranlassen, dass der Dienstkleidungszuschuss für die Beschäftigten eingestellt wird, die der Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung nicht nachkommen. 2Weitere dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen bleiben unberührt.

6.5  

Wurde der Dienstkleidungszuschuss durch Bestellungen zulasten des persönlichen Dienstkleidungskontos verbraucht und entfällt oder vermindert sich der Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss im laufenden Kalenderjahr aus vom Beschäftigten nicht zu vertretenden Gründen, kann von der Rückforderung eines zu viel gezahlten Dienstkleidungszuschusses abgesehen werden.