Inhalt
4.
Umgang mit Vorschüssen
1Ein Vorschuss kann ausschließlich im Rahmen der Maßnahme B gewährt werden. 2In diesem Fall kann der Zuwendungsempfänger zusätzlich zum Schlusszahlungsantrag einmalig einen Vorschuss von maximal 50 % des EIP-Zuschusses beantragen. 3Ein Vorschuss kann erst nach Bewilligung beantragt werden. 4Der Vorschuss wird gewährt, wenn ein Nachweis über die Personalkosten vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass die Beschäftigung des Personals für mindestens 10 % der Projektlaufzeit (oder mindestens drei Monate, falls die 10 % unterschritten werden) nach Bewilligung bzw. nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stattgefunden hat. 5Bei allen übrigen Projekten bzw. Projektbestandteilen ist die Beauftragung von mindestens 25 % der maximal anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben nachgewiesen.
6Die Vorschüsse bedürfen keiner gesonderten Absicherung. 7Die Vorgaben gemäß Nr. 10.9 der RRL EU-Invest zur Absicherung von Rückforderungsansprüchen bleiben davon unberührt.
8Der Nachweis der tatsächlich insgesamt getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt bei Vorlage des Verwendungsnachweises und Zahlungsantrags, wobei bereits ausbezahlte Vorschüsse vom Auszahlungsbetrag der festgelegten tatsächlichen Zuwendung abgezogen werden. 9Auch bei der Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen gemäß Teil III Nr. 6 sind spätestens bei Abschluss des Vorhabens entsprechende Nachweise (nähere Erläuterungen sind in den einschlägigen Merkblättern enthalten) vorzulegen.