Inhalt

Text gilt ab: 15.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 15.07.2024
1.
Aufrufverfahren
1Zunächst wird auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) das Aufrufverfahren veröffentlicht. 2Aufrufe für Maßnahme A bzw. Maßnahme B erfolgen getrennt voneinander. 3Mit Bekanntgabe des Aufrufs werden auch die Mindestpunktzahl für die Auswahlkriterien, der Plafond für den Aufruf und der Stichtag, bis zu dem die Anträge vollständig abzugeben sind, bekannt gegeben.