Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

9. Verfahren

9.1 

1Zuwendungen sind schriftlich unter Verwendung der offiziellen Vordrucke bei der Bewilligungsbehörde (KomZF) zu beantragen. 2Für jeden Maßnahmenbereich (Nummern der Richtlinie) ist ein eigener Förderantrag zu stellen. 3Dem Antrag ist eine detaillierte Aufstellung der geplanten Maßnahmen bzw. Investitionen mit entsprechenden Angeboten oder einer fundierten Kostenschätzung beizulegen.

9.2 Anträge für Teichbauvorhaben

9.2.1 

Bei allen Teichbaumaßnahmen ist dem Antrag ein ausgedruckter digitaler Flächennachweis inklusive einer Skizze mit den geplanten Maßnahmen beizulegen.

9.2.2 

1Ab einer Gesamtinvestitionssumme von 20 000 Euro ist dem Antrag außerdem eine Stellungnahme der zuständigen Fachberatung für Fischerei des Bezirks beizulegen, in der beurteilt wird, ob das Vorhaben aus fischereifachlicher und teichbaulicher Sicht sinnvoll und angemessen ist. 2Die Fachberatung erhält einen Abdruck des Zuwendungsbescheids.

9.2.3 

Soweit die Naturschutzbehörde zum geplanten Vorhaben zu hören ist (grundsätzlich bei Vorhaben in Naturschutz- und FFH-Gebieten oder bei Flächen nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 BayNatSchG), ist deren Stellungnahme und die für das Vorhaben ggf. notwendige öffentlich-rechtliche Gestattung dem Antrag beizufügen.

9.2.4 

Beim Neubau von Teichen ist dem Antrag immer die wasserrechtliche Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beizulegen.

9.3 

1Anträge können auch über die Teichgenossenschaften (TG) eingereicht werden. 2Nach entsprechender Beratung im Vorfeld, auch im Hinblick auf die ggf. erforderlichen fachlichen Stellungnahmen (Untere Naturschutzbehörde, Fachberatung für Fischerei) und Vorprüfung der Antragsunterlagen, werden die Anträge von den TG an das KomZF weitergeleitet. 3Die beantragten Vorhaben sollten durch die TG in geeigneter Größe zusammengefasst und ggf. auch nach regionalen Gesichtspunkten gebündelt werden, um so bei ggf. gemeinsamen Ortsterminen mit der Naturschutzbehörde und der Fachberatung eine effiziente Abwicklung zu ermöglichen. 4Die TG erhalten zu den über sie eingereichten Anträgen vom KomZF jeweils einen Abdruck des Bescheids und der Auszahlungsmitteilungen, sofern der Antragsteller dazu sein Einverständnis im Antragsformular erteilt hat.

9.4 Auswahlverfahren

1Abgesehen von den Anträgen nach Nr. 2.3, werden alle Anträge einem zweistufigen Auswahlverfahren unterzogen. 2Nur Anträge, die bei den Auswahlkriterien der ersten Stufe mindestens ein Kriterium erfüllen, sind grundsätzlich zuwendungsfähig. 3Sollten im Laufe der Förderperiode mehr zuwendungsfähige Anträge eingehen als Haushaltsmittel verfügbar sind, werden in einer zweiten Stufe Auswahltermine festgesetzt und die Anträge nach zusätzlichen Auswahlkriterien bewertet. 4Eine Auswahl erfolgt dann nach den erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Plafonds. 5Anträge, die die Mindestkriterien nicht erreichen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt.

9.5 

Vorhaben zur Errichtung von Kreislaufanlagen oder technischen Aquakulturanlagen (z.B. Teilkreislaufanlagen) werden von der Bewilligungsbehörde zur Stellungnahme an die LfL, Institut für Fischerei, weitergeleitet.

9.6 

1 Das KomZF entscheidet über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid. 2Soweit erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde dafür zusätzliche Unterlagen anfordern sowie zusätzlich eine fischereifachliche Prüfung durch die Fachberatungen für das Fischereiwesen der Bezirke oder die LfL, Institut für Fischerei, oder eine baufachliche Prüfung durch die Berater für landwirtschaftliches Bauwesen veranlassen. 3Dies gilt auch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung.

9.7 

1Der Verwendungsnachweis erfolgt anhand von Rechnungen einschließlich entsprechender Zahlungsnachweise. 2Bei Teichbaumaßnahmen ist mit dem Verwendungsnachweis ein Lageplan einzureichen, in dem die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen eingezeichnet sind. 3Bei Vorhaben mit Gesamtkosten bis zu 10 000 Euro ist nur ein Gesamtverwendungsnachweis zulässig. 4Bei größeren Vorhaben können Teilabrechnungen (Teilverwendungsnachweise) vorgelegt werden. 5Bei Vorhaben zur Umstellung auf ökologische Aquakultur erfolgt der Verwendungsnachweis anhand eines Betriebsdatenblatts, in dem die tatsächlich verkauften Fischmengen und ggf. weitere Daten anzugeben und von der zuständigen Öko-Kontrollstelle zu bestätigen sind.

9.8 

1Zuwendungen werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Verwendungsnachweises ausgezahlt. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen.

9.9 

Anträge auf Förderung müssen bis spätestens 31. Dezember 2021 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.