8. Sonstige Bestimmungen
8.1
1Gemäß Art. 119 Abs. 2 der EMFF-Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Internet ein Verzeichnis der Begünstigten zu veröffentlichen und halbjährlich zu aktualisieren. 2Die Begünstigten sind darüber zu informieren, dass sie sich, wenn sie einen Förderantrag stellen, zugleich damit einverstanden erklären, dass sie in das gemäß Art. 119 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1 der EMFF-Verordnung veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.
8.2
Fischerboote der Binnenfischerei, für die EMFF-Mittel gewährt wurden, dürfen nicht in der Küsten- und Meeresfischerei eingesetzt werden.
8.3
Vorhaben nach Nr. 2.1.2 (Innovation) können erst nach Zustimmung der Verwaltungsbehörde bewilligt werden.
8.4
Soweit die Begünstigten verpflichtet sind, durch Hinweisschilder auf die Unterstützung durch den EMFF hinzuweisen, gelten die in den entsprechenden Merkblättern festgelegten Bestimmungen.
8.5
1Die Zuschüsse sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 BayHO. 2Soweit in dieser Richtlinie nicht spezielle Regelungen für die einzelnen Maßnahmenbereiche getroffen sind, gelten die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln.
8.5.1
1Ergänzend bzw. abweichend gilt: die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO endet bei
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Gebäuden und baulichen Anlagen zwölf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten,
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sonstigen geförderten Investitionen fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten (Datum der Auszahlungsmitteilung).
2Für eventuelle Rückforderungen gelten die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 3An die Stelle der in VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO vorgeschriebenen Anlagen treten die im Antragsformular geforderten Unterlagen für Bauvorhaben.
8.5.2
1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/K) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 2Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet. 3Soweit die Vergabebestimmungen (VOL/A, VOB/A) nicht anzuwenden sind, ist jedoch bei Anträgen, die einen Gesamtzuwendungsbetrag von 25 000 Euro überschreiten, eine Markterkundung nachzuweisen. 4Dafür sind je Auftrag ab einem Netto-Auftragswert von 2 500 Euro mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. 5Die Nr. 3.1 ANBest-K ist ab einem Nettoauftragswert von 2 500 Euro anzuwenden.
8.6
Ergänzend zu Nr. 6.3 ANBest-P bzw. Nr. 6.4 ANBest-K gilt eine Aufbewahrungsfrist der Belege mindestens für die Dauer der Zweckbindung nach Nr. 8.5.1.
8.7
Zuständig für die Bewilligung und Abwicklung der Förderung ist, mit Ausnahme der Technischen Hilfe nach Nr. 2.6, die FüAk, Kompetenzzentrum Förderprogramme (KomZF), als Bewilligungsbehörde.
8.8
Es werden nur für solche Vorhaben Zuwendungen gewährt, die vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind bzw. für die durch das KomZF vor Beginn ausnahmsweise eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde.
8.9
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes.