Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

7. Bagatellgrenze, Mehrfachförderung und Absicherung der Förderung

7.1 

1Die Bagatellgrenze je Förderantrag wird auf 3 000 Euro netto zuwendungsfähige Ausgaben festgesetzt. 2Die genannte Bagatellgrenze bezieht sich auch auf die im Verwendungsnachweis nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.2 

Davon abweichend wird die Bagatellgrenze je Förderantrag bei präventiven Abwehrmaßnahmen gegen Fischotter auf 1 500 Euro netto festgesetzt.

7.3 

1Die in Nr. 6.4.1 festgelegten maximalen Fördersätze dürfen auch im Fall einer Kombination mit anderen staatlichen Beihilfen nicht überschritten werden. 2Zur Deckung des erforderlichen nationalen Kofinanzierungsanteils können neben staatlichen Mitteln ggf. auch andere öffentliche Mittel eingesetzt werden (siehe hierzu auch Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

7.4 

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist erst ab einem voraussichtlichen Zuwendungsbetrag von 100 000 Euro eine Prüfung der Sicherung von Rückzahlungsansprüchen vorzunehmen.