Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

6. Art und Höhe der Zuwendung

6.1 Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als Zuschuss oder Zuweisung (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 (Umstellung auf ökologische Aquakultur) wird die Zuwendung als Festbetrag (Ausgleich für die Mehrkosten bzw. Einkommensverluste) gewährt.

6.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Es sind nur die durch ordnungsgemäße Rechnungen und Zahlungsbelege nachweisbaren Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässen (z.B. Rabatte und Skonti) zuwendungsfähig. 2Die Rechnungen müssen alle wesentlichen Angaben im Sinn des § 14 des Umsatzsteuergesetzes enthalten. 3Behördliche Gebühren, die dem beantragten Vorhaben unmittelbar zuzuordnen sind, sind zuwendungsfähig (z.B. Gebühr für Baugenehmigung).

6.3 Zuwendungsbetrag

1Der Zuwendungsbetrag (in der Regel EU- und Landesmittel) wird gemäß den unter Nr. 6.4.1 aufgeführten Prozentsätzen aus den zuwendungsfähigen Ausgaben errechnet. 2Die ermittelte Gesamtfördersumme ist im jeweiligen Zuwendungsbescheid und bei jeder Auszahlung auf volle 10-Euro-Beträge abzurunden.

6.4 Fördersätze und Obergrenzen

6.4.1 Höhe der Fördersätze

1Grundsätzlich kann für alle Vorhaben ein Gesamtfördersatz von bis zu 50 %gewährt werden. 2In folgenden Fällen gelten davon abweichende Fördersätze:
möglicher Gesamtfördersatz
a)
Bei Vorhaben nach Nr. 2.2 Buchst. a (Modernisierung von Bootsmotoren)
bis zu 30 %
b)
Bei Vorhaben nach Nr. 2.2 Buchst. g (direkte Besatzmaßnahmen gem. den Art. 7, 8, 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013)
bis zu 25 %
c)
Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG fallen
bis zu 30 %
d)
Zuwendungsempfänger ist Einrichtung öffentlichen Rechts
bis zu 80 %11
e)
Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4, die einen kollektiven Begünstigten haben
bis zu 60 %
f)
Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt werden:
1.
es ist von kollektivem Interesse,
2.
es hat einen kollektiven Begünstigten,
3.
es weist, ggf. auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf
bis zu 80 %
g)
Vorhaben nach Nr. 2.3, wenn eines der in Buchst. e genannten Kriterien (1 bis 3) erfüllt wird und wenn seine Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden
bis zu 80 %
h)
Vorhaben nach Nr. 2.1.4 (Ausgleich für die Umstellung auf ökologische Aquakulturproduktion)
siehe Anlage 2

6.4.2 Förderobergrenzen

1Die Förderung wird für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4 begrenzt auf einen Zuwendungsbetrag von maximal 250 000 Euro je Zuwendungsempfänger. 2Davon ausgenommen sind die Nrn. 2.1.2, 2.1.3 und 2.2 Satz 1 Buchst. g und h. 3Diese Obergrenze kann im EMFF-Programm höchstens einmal ausgeschöpft werden. 4Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers bzw. der Rechtsform des Unternehmens. 5Je nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel kann die Verwaltungsbehörde diese Obergrenze im Laufe des Programms anpassen. 6Anträge, bei denen der Zuwendungsbetrag weniger als 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen würde, sind nicht förderfähig und werden abgelehnt.

1 [Amtl. Anm.:] In Ausnahmefällen kann die Verwaltungsbehörde bei Vorhaben mit besonderer, übergeordneter Bedeutung für den gesamten Sektor der Aquakultur und Binnenfischerei auch höhere Fördersätze gewähren.