3. Von der Förderung sind ausgeschlossen
3.1
die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen sowie der Erwerb von Teichanlagen (inklusive Hälterungsteichen) und technischen Aquakulturanlagen;
3.2
Schiffs- und Bootsbauten; die Anschaffung von Netzen, sofern diese nicht im Rahmen von Vorhaben nach Nr. 2.2 Buchst. h eingesetzt werden;
3.3
Ausgaben für den Grundstückserwerb; ausgenommen sind Vorhaben nach Nr. 2.3, bei denen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestätigt, dass ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Dabei darf die Zuwendung für den Grunderwerb die Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens (inklusive Landankauf) nicht übersteigen;
3.4
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen;
3.5
satzungsgemäße Anschlussbeiträge, Stromerschließungs- und -anschlussbeiträge;
3.6
Einzäunungen, außer zur Abwehr von wildlebenden Raubtieren;
3.7
Wohnbauten und deren Inventar;
3.8
Ausgaben für Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte sowie Bürosoftware;
3.9
Anschaffungskosten für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Direktvermarktung eingesetzt werden oder soweit sie zur Abfischung dienen (die Anschaffungskosten für diese Fahrzeuge sind nur zu 50 % zuwendungsfähig);
3.10
Umsatzsteuer;
3.11
Sollzinsen und Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Provisionen, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen, Notarkosten;
3.12
Eigenleistungen und Ersatzbeschaffungen vergleichbarer technischer Ausstattung, Abbruchkosten, Reparaturkosten und laufende Betriebsausgaben wie Telefongebühren, Mieten, Pachten, Betriebsmittel, Zinsen, Leasingkosten sowie Raten- und Mietkauf;
3.13
Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken;
3.14
Bewirtungskosten und Unterbringungskosten;
3.15
Ausgaben für Gerätschaften, die dem Unterhalt oder der Pflege von Produktions- und Vermarktungsanlagen dienen, ausgenommen Grabenpflug, Kalkstreuboote, Geräte zum Mähen von Wasserpflanzen und Geräte, die zur ständigen Wahrung bzw. Verbesserung des Hygienestandards erforderlich sind;
3.16
Investitionen im Einzelhandel, ausgenommen Direktvermarktung;
3.17
Ausgaben für die Bestandsaufstockung bzw. von Besatzmaterial, es sei denn, sie gelten nach einem gemeinschaftlichen Rechtsakt ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahmen;
3.18
Kosten der Antragstellung;
3.19
gebrauchte Gegenstände.