2. Gegenstand der Förderung
Es können die nachfolgend aufgeführten Vorhaben und Maßnahmen gefördert werden:
2.1 Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur
1Zuwendungsfähig sind Vorhaben in den in den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.6 genannten Bereichen. 2Sofern darin nichts anderes bestimmt ist, ist Voraussetzung, dass es sich bei den Begünstigten um ein Aquakulturunternehmen gemäß Nr. 4.2 handelt. 3Bei Vorhaben von Neueinsteigern in den Aquakultursektor ist mit dem Antrag ein Geschäftsplan und bei zuwendungsfähigen Investitionskosten über 50 000 Euro zusätzlich eine Durchführbarkeitsstudie inklusive einer Umweltprüfung (nur bei Neubauten) vorzulegen. 4Es ist darzulegen, dass es gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für die geplanten Erzeugnisse gibt. 5Ferner ist von Neueinsteigern eine angemessene Berufsqualifikation und Kompetenz nachzuweisen. 6Vorhaben, die dazu dienen, zukünftigen Auflagen des EU-Rechts in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz nachzukommen, können bis zu dem Datum unterstützt werden, an dem die Normen für die Unternehmen verbindlich werden. 7Es wird keine Unterstützung für die Zucht von genetisch veränderten Organismen gewährt.
2.1.1 Produktive Investitionen in der Aquakultur
1Die Zuwendung kann für die Produktionssteigerung und Modernisierung bestehender oder für den Bau neuer Aquakulturanlagen gemäß Art. 48 der EMFF-Verordnung gewährt werden. 2Ebenso können Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Aquakulturerzeugnissen gefördert werden. 3Gefördert werden insbesondere:
- a)
Teichbaumaßnahmen, bauliche Investitionen, technische Anlagen, Maschinen und Geräte in der Aquakultur im Hinblick auf
- –
eine Erhöhung der Produktionskapazität,
- –
eine Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse,
- –
die Arbeits- und Sicherheitsbedingungen,
- –
die Standsicherheit der Dämme,
- –
die Tiergesundheit, den Tierschutz,
- –
den Schutz gegen wildlebende Raubtiere
sowie Investitionen zur Diversifizierung der Einkünfte durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten, die eine Verbindung zum Kerngeschäft des Unternehmens aufweisen;
- b)
Investitionen, die zum Umwelt- und Ressourcenschutz beitragen, z.B. die Qualität des Ablaufwassers verbessern und den Wasserverbrauch reduzieren;
- c)
Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung der Umstellung von Aquakulturbetrieben auf erneuerbare Energiequellen (ausschließlich zum betrieblichen Eigenverbrauch);
- d)
Investitionen in geschlossene Aquakultursysteme, in denen zur Minimierung des Wasserverbrauchs Aquakulturerzeugnisse in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden;
- e)
Investitionen zur Steigerung der Qualität oder zur Steigerung des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen, z.B. durch eigene Verarbeitung und Vermarktung.
4Bei allen Teichbaumaßnahmen inklusive solchen zur Modernisierung von Teichanlagen gemäß Anlage 1 sind die „Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen („Teichbauempfehlungen“) in der aktuellen Fassung zu beachten. 5Nicht antragsberechtigt für Vorhaben nach 2.1.1 sind Gebietskörperschaften.
2.1.2 Innovation
1Gefördert werden Vorhaben gemäß Art. 47 der EMFF-Verordnung, insbesondere für die
- a)
Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen insbesondere die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischmehl und -öl verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierschutz verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden;
- b)
Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit guten Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen und neuen oder verbesserten Verfahren;
- c)
Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren.
2Innovative Vorhaben müssen von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten öffentlichen Einrichtungen oder wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, die durch den Mitgliedstaat anerkannt sind, durchgeführt werden (z.B. Institut für Fischerei der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Fachberatungen für Fischerei der Bezirke, Fischgesundheitsdienst (FGD), Universitäten). 3Diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse dieser Vorhaben. 4Die Ergebnisse aller geförderten Vorhaben sind von oben genannten Einrichtungen auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen.
2.1.3 Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen
1Um die Entwicklung der Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu unterstützen, können aus dem EMFF Maßnahmen gemäß Art. 51 der EMFF-Verordnung gefördert werden. 2Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG oder Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG getroffen werden, um erhebliche Schäden von der Aquakultur abzuwenden. 3Zuwendungen nach Nr. 2.1.3 können nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts erhalten oder private Einrichtungen, die vom Mitgliedstaat mit den Maßnahmen betraut wurden.
2.1.4 Umstellung auf ökologische Aquakultur
1Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen Aquakultur wird gemäß Art. 53 der EMFF-Verordnung die Umstellung von einer konventionellen auf eine ökologische Aquakulturproduktion im Sinn der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 sowie (EG) Nr. 710/2009 gefördert. 2Die Förderung wird für höchstens drei Jahre nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische Produktion verpflichten. 3Dazu sind der Bewilligungsbehörde regelmäßig die Nachweise einer zugelassenen Kontrollstelle vorzulegen.
2.1.5 Tiergesundheit und Tierschutz
1Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Aquakulturunternehmen können Maßnahmen gemäß Art. 56 Abs. 1 Buchst. a bis d der EMFF-Verordnung unterstützt werden, insbesondere die Entwicklung besonders geeigneter Verfahren hinsichtlich der Tiergesundheits- und Tierschutzerfordernisse in der Aquakultur. 2Sofern die Eindämmung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur unterstützt werden soll, hat dies im Einklang mit der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich zu erfolgen. 3Antragsberechtigt für diese Maßnahmen sind auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
2.1.6 Berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, Vernetzung
1Aus dem EMFF können Vorhaben gemäß Art. 50 der EMFF-Verordnung gefördert werden, die dazu beitragen, wissenschaftliche, technische Kenntnisse und innovative Verfahren zu verbreiten, berufliche Fertigkeiten – auch in Bezug auf Umweltschutz und Arbeitssicherheit – zu vermitteln und die Vernetzung und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Aquakultursektor zu fördern. 2Antragsberechtigt für diese Maßnahmen sind nur öffentliche oder halböffentliche Organisationen oder andere Organisationen, die vom Mitgliedstaat anerkannt worden sind.
2.2 Nachhaltige Entwicklung der Binnenfischerei
1Für Vorhaben, die zur Verringerung der Umweltwirkung beitragen, die Energieeffizienz steigern, die Arbeitsbedingungen verbessern, den Wert oder die Qualität des gefangenen Fischs optimieren sowie zur Entwicklung und Förderung von Innovationen beitragen, kann eine Förderung für Maßnahmen gemäß Art. 26, 37 und 44 der EMFF-Verordnung gewährt werden, insbesondere für
- a)
den Austausch oder die Modernisierung von Bootsmotoren zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz, sofern der neue Motor bei Booten bis zu 12 m Länge keine höhere Leistung als der bisherige Motor hat;
- b)
Investitionen in die Verarbeitung, Vermarktung und den Direktverkauf der gefangenen Fische zur Steigerung des Mehrwerts sowie innovative Investitionen an Bord, durch die die Qualität der Fischereierzeugnisse gesteigert wird;
- c)
Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen, wie z.B. Rettungsringe, -westen und -schwimmkörper, Signalraketen, rutschhemmende Gummimatten etc. gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/531;
- d)
Investitionen in Anlandestellen zur Verbesserung von Infrastruktur, Sicherheit und Arbeitsbedingungen;
- e)
Diversifizierung bzw. den Aufbau ergänzender Tätigkeiten, die eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereibetriebs aufweisen; für die neue Tätigkeit sind angemessene Berufsqualifikationen nachzuweisen und es ist ein Geschäftsplan für die neue Tätigkeit vorzulegen; die Unterstützung beträgt höchstens 50 % der im Geschäftsplan vorgesehenen zuwendungsfähigen Projektausgaben und höchstens 75 000 Euro für jeden Begünstigten;
- f)
die Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen zum Schutz und Aufbau der aquatischen Fauna und Flora, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten, Begleitung und Bewertung;
- g)
direkte Besatzmaßnahmen gemäß den Art. 7, 8, 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, wenn dies in einem Rechtsakt der Union als Erhaltungsmaßnahme vorgesehen ist;
- h)
die Entwicklung oder Einführung innovativer Erzeugnisse, Ausrüstung, Verfahren und Organisationssysteme im Bereich der Binnenfischerei.
2Vorhaben nach Buchst. h müssen von oder in Zusammenarbeit mit einer wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung, die durch den Mitgliedstaat oder die Union anerkannt ist, durchgeführt werden (z.B. Institut für Fischerei der LfL, Fachberatungen für Fischerei der Bezirke, FGD, Universitäten). 3Diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse dieser Vorhaben. 4Die Ergebnisse aller geförderten Vorhaben sind von oben genannten Einrichtungen auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen.
2.3 Nachhaltige Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten
1Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten werden Projekte gefördert, die zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie von Fischereilichen Lokalen Aktionsgruppen (FLAG) beitragen. 2Die zuwendungsfähigen Maßnahmen gemäß Art. 62 Abs. 1 der EMFF-Verordnung umfassen
- a)
die Durchführung der Vorhaben im Rahmen einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung,
- b)
die Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der FLAG gemäß den Vorgaben in Art. 64 der EMFF-Verordnung sowie
- c)
das FLAG-Management mit den Personal- und Managementausgaben für die Verwaltung der Gruppe.
3Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung müssen mindestens zu einem der folgenden Ziele in den Fischwirtschaftsgebieten beitragen:
- –
Schaffung von Mehrwert, Steigerung der Attraktivität für junge Menschen und Förderung von Innovationen auf allen Stufen der Versorgungskette für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
- –
Unterstützung der Diversifizierung in der Erwerbsfischerei, des lebenslangen Lernens und der Schaffung von Arbeitsplätzen,
- –
Stärkung und Nutzung des Umweltvermögens, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels,
- –
Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe im Fischwirtschaftsgebiet,
- –
Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung und bei politischen Entscheidungen über lokale Fischereiressourcen und fischereiliche Tätigkeiten.
4Antragsberechtigt für diese Maßnahmen sind abweichend von den Nrn. 4.1 und 4.2 juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, natürliche Personen und Personengesellschaften, sofern die beantragten Vorhaben zu den Zielen der lokalen Entwicklungsstrategie im Fischwirtschaftsgebiet beitragen und von der FLAG ausgewählt werden. 5Sofern dabei Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4 gefördert werden sollen, sind die dort festgelegten Förderbedingungen anzuwenden. 6Nicht zuwendungsfähig sind Vorhaben, wenn diese keinen fischereilichen Bezug aufweisen und es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des Beihilferechts handelt (vgl. Art. 8 Abs. 2 der EMFF-Verordnung).
2.4 Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung
2.4.1 Vermarktungsmaßnahmen
1Vorhaben in Form von Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Art. 68 der EMFF-Verordnung können auch die Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten der Versorgungskette umfassen. 2Sie können gefördert werden, wenn sie insbesondere folgende Zielsetzungen erfüllen:
- a)
Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Fisch- und Aquakulturerzeugnissen;
- b)
Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung
- –
von Anträgen auf Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses und der Anpassung der betroffenen Betreiber an die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften und die Zertifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ggA, gU etc.),
- –
der Zertifizierung und die Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden,
- –
der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse;
- c)
Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien und von Studien zur Einfuhrabhängigkeit der Union;
- d)
Beiträge zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der Union für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;
- e)
Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
3Diese Vorhaben dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.
2.4.2 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
1Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen können gemäß Art. 69 der EMFF-Verordnung nach diesem Abschnitt gefördert werden, sofern sie nicht unter Nr. 2.1.1 Buchst. e oder Nr. 2.2 Buchst. b zuwendungsfähig sind und sie zu mindestens einem der folgenden Ziele beitragen:
- a)
zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen,
- b)
die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern,
- c)
der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen,
- d)
der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen,
- e)
zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen oder Verfahren führen.
2Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nr. 2.4.2 sind nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG.
2.5 Überwachung und Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik
Für die Durchführung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelungen der Union nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, kann eine Förderung aus dem EMFF gemäß Art. 76 der EMFF-Verordnung gewährt werden.
2.6 Technische Hilfe
1Die Maßnahmen der Technischen Hilfe gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 78 der EMFF-Verordnung umfassen insbesondere Maßnahmen
- –
zur Ausarbeitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kommunikation, Vernetzung, Konfliktbeilegung sowie Kontrolle und Prüfung,
- –
zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, einschließlich elektronischer Systeme zum Datenaustausch,
- –
zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung des Fonds.
2Die genannten Maßnahmen können auch vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen. 3Ferner ist die Einrichtung nationaler Netze für die Verbreitung von Informationen, den Kapazitätsaufbau, den Austausch bewährter Verfahren und die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den FLAG in ihrem Gebiet zuwendungsfähig. 4Die Entscheidung, ob eine Förderung gewährt werden kann, trifft bei den Maßnahmen der Technischen Hilfe die beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingerichtete Verwaltungsbehörde (Fachreferat Fischerei und Fischwirtschaft, L4).