Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

1. Zuwendungszweck

1Die Ziele und Prioritäten der Förderung ergeben sich aus Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (EMFF-Verordnung). 2Zweck der Zuwendungen ist insbesondere die Förderung einer ökologisch nachhaltigen, innovativen und wettbewerbsfähigen Entwicklung der
Aquakultur (Priorität 2),
Binnenfischerei (Priorität 1),
Fischwirtschaftsgebiete (Priorität 4) sowie
die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung (Prioritäten 2 und 5),
die Unterstützung der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Priorität 3) und
der Bereich Technische Hilfe.