Inhalt

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Text gilt ab: 24.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2023

5. Förderverpflichtung

5.1 Vertragliche Bindung

1Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung müssen ab Schlusszahlung mindestens fünf laufende Kalenderjahre mindestens 40 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit anerkannten Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. 2Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei Antragstellung abzugeben.
Der Nachweis über die Einhaltung der vertraglichen Bindung ist der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) jährlich spätestens zwei Monate nach Ende des jeweils geltenden Jahres vorzulegen.
Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen, Zierpflanzen und lebenden Tieren sowie bei Unternehmen, die nachweislich überwiegend Erntegut aus dem Streuobstanbau verarbeiten, abgesehen werden.
Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs- und statutengemäße oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
1Der Rohwarenbezug von marktbedingt vorgeschalteten Unternehmen ist förderunschädlich, wenn diese Unternehmen Lieferverträge in der nach Nr. 5.1 Spiegelstrich 1 für den Antragsteller erforderlichen Menge mit Erzeugern oder anerkannten Erzeugerzusammenschlüssen nachweisen. 2Der Antragsteller hat in diesem Fall entsprechende Verträge mit den vorgeschalteten Unternehmen vorzulegen und ist für den Nachweis der Vertragsbindung zur Erzeugerstufe verantwortlich.

5.2 Zweckbindungsfrist

1Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren und Maschinen, technischen Einrichtungen sowie Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren jeweils ab der Auszahlung des Vorhabens veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. 2Werden die geförderten Investitionen innerhalb der genannten Fristen veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, kann die Zuwendung zumindest anteilig zurückgefordert werden.

5.3 Bewilligungszeitraum

Das beantragte Vorhaben ist innerhalb von drei Jahren ab Bewilligung durchzuführen, sofern im Bewilligungsbescheid kein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird.

5.4 Publizität

1Der Antragsteller hat gemäß den Vorgaben in Anhang III Teil 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 und Kapitel II Art. 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und während der Durchführung des Vorhabens die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu informieren. 2Zudem ist gemäß GAK-Rahmenplan bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50 000 Euro mit einer Erläuterungstafel gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass das geförderte Vorhaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem Freistaat Bayern mitfinanziert wird. 3Daneben müssen die Erläuterungstafeln das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo des Freistaates Bayern tragen.

5.5 Verbesserte Ressourcennutzung

1Eine mit der Investition einhergehende verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen. 2Die Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und/oder Energie. 3In diesem Zusammenhang ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass bei einer Rationalisierungsinvestition eine Wasser- und/oder Energieeinsparung in Höhe von mindestens 10 % einhergeht. 4Sofern es sich bei der Investition um eine Erst- oder Erweiterungsinvestition handelt, ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass die Investition dem aktuellen technischen Stand entspricht.

5.6 Evaluierung

Alle Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an Evaluierungsmaßnahmen zu beteiligen.