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Text gilt ab: 24.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2023

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass
der Investitionsstandort in Bayern liegt,
landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV aufgenommen und bearbeitet, verarbeitet oder vermarktet werden, bei Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen kann es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein nicht unter Anhang I AEUV fallendes Erzeugnis handeln,
zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 750 Personen beschäftigt werden oder ein Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. Euro erzielt wird,
im Rahmen eines Investitionskonzeptes ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten erbracht wird,
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
grundsätzlich ein Baugenehmigungsbescheid oder ein Genehmigungsbescheid nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Antragstellung vorliegt,
bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung und zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
für die Rückzahlung der Zuwendung haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren.
das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung mit den europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang steht; umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt wurde.
2Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.