Inhalt
4. Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass
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der Investitionsstandort in Bayern liegt,
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landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV aufgenommen und bearbeitet, verarbeitet oder vermarktet werden, bei Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen kann es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein nicht unter Anhang I AEUV fallendes Erzeugnis handeln,
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zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 750 Personen beschäftigt werden oder ein Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. Euro erzielt wird,
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im Rahmen eines Investitionskonzeptes ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten erbracht wird,
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die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
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grundsätzlich ein Baugenehmigungsbescheid oder ein Genehmigungsbescheid nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Antragstellung vorliegt,
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bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
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zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
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zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung und zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
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für die Rückzahlung der Zuwendung haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
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die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren.
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das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung mit den europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang steht; umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt wurde.
2Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.