Inhalt
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigung
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform.
3.2 Förderausschluss
1Nicht gefördert werden:
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Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Primärproduktion) bezieht,
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Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
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nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannte Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse.
2Für den Fall, dass es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein nicht unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallendes Erzeugnis handelt, werden nicht gefördert:
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Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Förderungen zur Rettung und Umstrukturierungen von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen,
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Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Förderung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.