Inhalt

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Text gilt ab: 24.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2023

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigung

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform.

3.2 Förderausschluss

1Nicht gefördert werden:
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Primärproduktion) bezieht,
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannte Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse.
2Für den Fall, dass es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein nicht unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallendes Erzeugnis handelt, werden nicht gefördert:
Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Förderungen zur Rettung und Umstrukturierungen von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen,
Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Förderung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.