7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Mehrfachförderung, Verfahren, Sicherung von Rückforderungsansprüchen, Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen, Sanktionen
7.1 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht nachstehend oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist. 3Die Nrn. 3.1, 3.2 sowie 1.2 Satz 3 und 4 ANBest-P werden nicht angewendet. 4Nr. 2.1 findet im Hinblick auf Nr. 2.2 ANBest-P keine Anwendung. 3Diese Regelung gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden.
7.2 Zulässiger Maßnahmenbeginn
1Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO wird nicht angewendet.
2Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind.
3Abweichend von Satz 2 sind generell Ausgaben für Planungsaufträge (bis Leistungsphase 7 HOAI) einschließlich Bauvoranfragen und Genehmigungen und Baugrunduntersuchungen, Beratungsgebühren und Durchführbarkeitsstudien zuwendungsfähig, die vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, soweit diese für die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind. 4Weitere Ausnahmen von Satz 2 sind nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten möglich.
5Ausgaben, bei denen eine Ausnahme gemäß Satz 3 nicht vorliegt und bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages oder die Bezahlung vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, sind nicht zuwendungsfähig. 6Wird für solche Ausgaben eine Zuwendung beantragt, werden diese gemäß Art. 63 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 809/2014 sanktionsrelevant gekürzt.
7Diese Regelung zum zulässigen Maßnahmenbeginn gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden.
7.3 Mehrfachförderung
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EU-rechtliche Begrenzung:
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
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Ressortabgrenzung:
1Eine Doppelförderung, sowohl nach dieser Richtlinie als auch nach Richtlinien des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, ist ausgeschlossen. 2Die geltende Ressortabstimmung zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) für die Förderung in bestimmten Bereichen der Ernährungswirtschaft ist zu beachten. 3Bei nicht eindeutig abzugrenzenden Einzelprojekten ist eine Abstimmung zwischen den Ressorts herbeizuführen.
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Brandfälle/Naturkatastrophen:
1Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe erforderlich, mindern Zahlungen oder geldwerte Leistungen Dritter (z.B. Versicherungsleistungen, Spenden) für den förderfähigen Teil der Investition die zuwendungsfähigen Ausgaben.
2Mindestens müssen bare Eigenleistungen in der Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, die sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von Gebäuden, Anlagen und Maschinen als Entschädigung errechnen würde.
7.4 Verfahren
7.4.1 Antragstellung
Der Antrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Formulare bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abteilung Kompetenzzentrum Förderprogramme bis zu den vom Staatsministerium im Voraus festgesetzten Terminen für die offizielle Einreichung der Anträge einzureichen.
7.4.2 Auswahlverfahren
1Alle bewilligungsreifen Anträge, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen, werden einem Auswahlverfahren mit Punktesystem unterzogen. 2Eine Auswahl erfolgt entsprechend der an den Auswahlterminen erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Plafonds. 3Anträge, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt. 4Nach dem Endtermin für die Einreichung der Anträge (vgl. Nr. 7.3.1) sind keine Änderungen an den angegebenen Auswahlkriterien zulässig.
7.4.3 Entscheidung über den Antrag
1Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. 2Dies gilt auch für Anträge, die nach vorhergehenden Richtlinien gestellt wurden. 3Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 4Die Zuwendungen aus diesem Programm stellen freiwillige Leistungen dar. 5Diese können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 6Unter Umständen kann daher ein Zuwendungsantrag wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht mehr bewilligt werden.
7.4.4 Zahlungsantrag
1Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrags ausgezahlt. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen. 3Es kann nur ein Zahlungsantrag gestellt werden. 4Ergänzend zu Nr. 6.1.4 ANBest-P gilt, dass für den Nachweis der Verwendung der Mittel elektronische Belege Originalbelegen gleichgestellt sind.
7.5 Sicherung von Rückforderungsansprüchen
Rückforderungsansprüche sind nur dann abzusichern, wenn ein erkennbares wirtschaftliches Risiko oder ein Vorhabenrisiko vorliegt.
7.6 Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse, einschließlich der Verzinsung, richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 Euro. 3Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
7.7 Sanktionen
Die Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 63 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und Art. 35 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.