Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
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Neuanlagen, wenn
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dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
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dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten,
wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist; für den Umbau vorhandener Anlagen sowie den Ankauf geeigneter Gebäude kann keine Zuwendung gewährt werden, wenn für diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Zuwendung gewährt wurde,
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Investitionen von mittelgroßen Unternehmen, die der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen dienen,
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eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
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den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Notariatskosten und Grunderwerbsteuer,
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Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
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die Erschließung von Grundstücken,
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Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
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Wohnbauten nebst Zubehör,
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Ersatzbeschaffungen,
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gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
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Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen,
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Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle,
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die Anschaffung von Personenkraftfahrzeugen und Vertriebsfahrzeugen,
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Büroeinrichtungen,
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Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
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gemietete und geleaste Wirtschaftsgüter,
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Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung (landwirtschaftliche Primärproduktion) dienen,
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Investitionen die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
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Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
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Verwaltungskosten der Länder,
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die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
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Getreidemühlen (ab Walzenstuhl),
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Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
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Tierkörperbeseitigungsanlagen,
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die Antragstellung einschließlich der Gutachterkosten,
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Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
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Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
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Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Wein dienen,
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Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zuwendungen erhalten können,
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Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften),
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Vorhaben, deren Zuwendung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde und
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Abschreibungsbeiträge für Investitionen.