Inhalt

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Text gilt ab: 24.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2023

6. Art, Umfang, Höhe und Begrenzung der Zuwendung

6.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

6.2 Umfang der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
für Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen,
für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen,
die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (vgl. Nr. 5.2) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers gehören.
Allgemeine Ausgaben wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren und Durchführbarkeitsstudien, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 6.2 erster Spiegelstrich stehen, können bis zu einem Höchstsatz von 12 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässen (Skonti, Boni, Rabatte).
Wird das Vorhaben nur teilweise durch Erzeugnisse ausgelastet, die Grundlage für die Förderung sind, so ist nur der hierauf entfallende Ausgabenanteil zuwendungsfähig.

6.3 Ausschluss der Zuwendung

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
Neuanlagen, wenn
dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten,
wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist; für den Umbau vorhandener Anlagen sowie den Ankauf geeigneter Gebäude kann keine Zuwendung gewährt werden, wenn für diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Zuwendung gewährt wurde,
Investitionen von mittelgroßen Unternehmen, die der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen dienen,
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Notariatskosten und Grunderwerbsteuer,
Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
die Erschließung von Grundstücken,
Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
Wohnbauten nebst Zubehör,
Ersatzbeschaffungen,
gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen,
Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle,
die Anschaffung von Personenkraftfahrzeugen und Vertriebsfahrzeugen,
Büroeinrichtungen,
Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
gemietete und geleaste Wirtschaftsgüter,
Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung (landwirtschaftliche Primärproduktion) dienen,
Investitionen die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
Verwaltungskosten der Länder,
die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
Getreidemühlen (ab Walzenstuhl),
Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
Tierkörperbeseitigungsanlagen,
die Antragstellung einschließlich der Gutachterkosten,
Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Wein dienen,
Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zuwendungen erhalten können,
Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften),
Vorhaben, deren Zuwendung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde und
Abschreibungsbeiträge für Investitionen.

6.4 Höhe der Zuwendung

Sofern Anhang-I-Erzeugnisse ausschließlich zu Anhang-I-Erzeugnissen mit den zu fördernden Investitionen verarbeitet werden, beträgt der Zuschuss:
20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben;
25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unternehmen ausschließlich ökologisch erzeugte Produkte verarbeitet und vermarktet und der Antragsteller die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht überschreitet; die ökologisch erzeugten Produkte müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung) und des dazu geltenden Folgerechts entsprechen;
25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Schlachtung von Tieren zugelassen ist und der Antragsteller die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht überschreitet;
Sofern mit den zu fördernden Investitionen Anhang-I-Erzeugnisse zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen verarbeitet werden, beträgt der Zuschuss
10 % für mittlere Unternehmen und
20 % für kleine und Kleinstunternehmen.

6.5 Mindestinvestitionsvolumen und Förderobergrenze

Sowohl die beantragten als auch die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 250 000 Euro betragen.
Der Zuschuss je Vorhaben ist auf maximal 1,5 Mio. Euro begrenzt.