Inhalt
8.
Sonstige Bestimmungen
1Bei Leistungen an Kommunen sind grundsätzlich die Vergabebestimmungen für Bauleistungen anzuwenden. 2In diesen Fällen sind zur Vereinfachung der Schadensbehebungen grundsätzlich Vergabeverfahren zulässig, die weniger verwaltungsaufwendig sind.
3Je Gewerk können folgende Wertgrenzen angewandt werden:
- –
für Freihändige Vergaben 100 000 € (ohne Umsatzsteuer),
- –
für Beschränkte Ausschreibungen 1 000 000 € (ohne Umsatzsteuer).
4Die Möglichkeit einer Freihändigen Vergabe bzw. Beschränkten Ausschreibung oberhalb dieser Wertgrenzen bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach § 3a Abs. 3 bzw. § 3a Abs. 2 und 4 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A bleibt unberührt.
5Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Leistungsbescheiden und die Erstattung richten sich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Leistungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 6Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.