Inhalt

Text gilt ab: 14.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

4.   Art, Umfang und Höhe der Aufbauhilfe

1Der Ausgleich für Schäden an ländlichen Wegen im Außenbereich von Gemeinden kann bei Privat- oder Eigentümerwegen bis zu 80 % der ausgleichsfähigen Ausgaben betragen.
2Der Ausgleich für Maßnahmen der öffentlichen Hand kann bis zu 100 % der ausgleichsfähigen Ausgaben betragen.
3Unter „öffentlicher Hand“ sind neben Gebietskörperschaften auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verstehen.
4Eine Kombination von Projekten im Rahmen eines Antrages mit unterschiedlichen Beihilfesätzen oder Maßnahmen ist nicht zulässig, hier bedarf es jeweils eines separaten Antrages.
5Eine Leistung unter 5 000 € (Bagatellgrenze) wird nicht gewährt. 6Die Leistung wird auf ganze Euro abgerundet. 7Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Leistungen aus anderen Aufbauhilfeprogrammen oder Mitteln aus anderen Förderprogrammen wie den Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung ist nicht möglich.