Inhalt

Text gilt ab: 14.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

2.   Gegenstand der Billigkeitsleistung

1Gegenstand der Billigkeitsleistung ist die Wiederherstellung des einzelnen geschädigten ländlichen Weges (einschließlich der dazugehörigen Anlagen wie Brücken, Stützmauern und Zufahrten) im Außenbereich von Gemeinden:
Wiederherstellen der Verkehrsverhältnisse von Verbindungswegen zu den Hofstellen, Almen, Alpen oder zum öffentlichen Straßenwegenetz.
Wiederherstellen der Verkehrsverhältnisse von ländlichen Wegen. Hierzu gehören z. B. nicht öffentlich gewidmete außerörtliche Wege, wie zu den land- und forstwirtschaftlichen Flächen führende Wege, Verbindungs- und Feldwege.
Im Zusammenhang mit den Wegemaßnahmen stehende erosionsvermindernde Maßnahmen und die Wiederherstellung von Begleitmaßnahmen des Natur-, Wasser- und Landschaftsschutzes können ebenfalls ausgeglichen werden.
2Gegenstand der Billigkeitsleistungen sind Wiederherstellungsmaßnahmen nach Satz 1 auch dann, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Einrichtung dienen, wenn die Maßnahme zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörte Einrichtung.