Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Überkompensation

1Die Leistung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. 2Der Gesamtschaden ist um, aufgrund der Naturkatastrophe, nicht entstandene Kosten zu verringern.
3Der Leistungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle aufgrund des Hochwasserereignisses erhaltenen oder beantragten Leistungen (z. B. Sofortgeld), Zahlungen, Billigkeitsleistungen oder sonstigen geldwerten Leistungen des Staates oder Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) offenzulegen. 4Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Leistung.