7.
Verfahren
7.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde
1Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ländliche Entwicklung.
2Die Abgrenzung oder Zuordnung einzelner Maßnahmen zu den Aufbauhilfeprogrammen Forstwirtschaft und Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden in Bayern erfolgt in Zweifelsfällen in Abstimmung mit den betroffenen Bewilligungsstellen.
7.2
Antragstellung
1Der Antrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke mit den jeweiligen Anlagen bei der Antragsbehörde einzureichen. 2In die Antragsformulare wird ein Hinweis aufgenommen, dass der Bewilligungsbetrag mit Unterstützung des Bundes zur Verfügung gestellt wird.
3Der Antragszeitraum ist bis 30. Juni 2023 befristet.
7.3
Maßnahmenbeginn
Ein Beginn des Vorhabens ist vor der Antragstellung möglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2021.
7.4
Bewilligung
1Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus dem Aufbauhilfefonds.
2Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag einschließlich der Schadensmeldungen, entscheidet über die Leistung, erfasst die Daten und bewilligt den Antrag.
3Die Bewilligungsbescheide sind bis spätestens 31. Dezember 2025 zu erlassen.
4In den Bewilligungsbescheid wird ein Hinweis aufgenommen, dass der Bewilligungsbetrag mit Unterstützung des Bundes zur Verfügung gestellt wurde.
5Falls erforderlich können Teilzahlungen zugelassen werden.
7.5
Verwendungsnachweis und Prüfung
1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2027, gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. 2Dazu ist ein zahlenmäßiger Nachweis, indem alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Leistung und der Schadensbeseitigung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen sind, vorzulegen. 3Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Originalrechnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Einreichung des Verwendungsnachweises aufzubewahren. 4Wenn die Maßnahme bereits bei Antragstellung abgeschlossen ist und die Belege der Bewilligungsstelle vollständig vorliegen, kann von einer Vorlage des Verwendungsnachweises abgesehen werden.
5Die Bewilligungsbehörde führt in eigener Zuständigkeit Kontrollen vor Ort über die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Leistungen in angemessenem Umfang durch. 6Es sollen mindestens 5 % der bewilligten Anträge geprüft werden.
7.6
Auszahlung
1Auszahlungen sind unter Vorlage einer Aufstellung der entstandenen Ausgaben und der Rechnungen bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. 2Die bewilligten Leistungen können nach Erfüllung der im Bewilligungsbescheid genannten Voraussetzungen ausbezahlt werden.
3Die Leistung muss spätestens bis zum 1. Juli 2028 gewährt werden.
7.7
Prüfungsrecht
1Den zuständigen Behörden des Bundes und des Landes steht das Prüfungsrecht gegenüber dem Leistungsempfänger zu. 2Der Leistungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen zehn Jahre nach Auszahlung der Leistung bzw. Schlusszahlung aufzubewahren. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO durchzuführen; das Prüfrecht des ORH ist explizit in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.