FinR-LE
Text gilt ab: 01.10.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Verfahrensregelungen

6.1 Antragstellung

6.1.1 

Die Förderung von Maßnahmen ist in Verfahren nach dem FlurbG von der Teilnehmergemeinschaft bei der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen (Förderantrag).

6.1.2 

Voraussetzungen für eine Antragstellung sind
die Einleitung des Verfahrens durch das ALE,
die planrechtliche Behandlung der Maßnahmen durch das ALE,
die Festsetzung der Fördersumme für das Verfahren durch das ALE.

6.1.3 

Einzelheiten zum Freiwilligen Landtausch und zum Freiwilligen Nutzungstausch sowie zu den Infrastrukturmaßnahmen sind in den Anlagen 2 und 3 geregelt.

6.2 

Genehmigung des Vorhabens und der Finanzierung, Bewilligung der Zuwendungen

6.2.1 

1Die Teilnehmergemeinschaft oder sonstige Vorhabensträger dürfen mit der Ausführung der Maßnahmen erst beginnen, wenn diese mit dem Förderantrag vom ALE fachlich und finanziell genehmigt wurden. 2Mit der finanziellen Genehmigung gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn im Sinn von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO als erteilt. 3Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht damit nicht. 4Eine spätere Bewilligung von Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.

6.2.2 

1In besonders dringenden Fällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag für einzelne Maßnahmen – auch Dritten gegenüber (z. B. Kommune) – einem vorzeitigen Baubeginn zustimmen. 2In den Bescheid ist ausdrücklich aufzunehmen, dass
aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden kann,
die Zustimmung keine Zusicherung im Sinn von Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheides darstellt,
eine etwaige spätere Förderung nach den dann geltenden Zuwendungsrichtlinien und Bemessungsgrundsätzen erfolgen wird,
der Antragsteller das volle Finanzierungsrisiko zu tragen hat,
die durch die Vorfinanzierung entstehenden zusätzlichen Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind.

6.2.3 

Wurde eine Maßnahme vor der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begonnen, ist davon auszugehen, dass diese auch ohne Zuwendungen durchgeführt werden kann und der Zuwendungsgewährung daher Art. 23 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayHO entgegensteht (vgl. Nr. 5.4.1).

6.3 Auszahlung der Zuwendung

1Zuwendungen werden nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 2Die Verwendungsnachweise sind beim ALE einzureichen und werden dort gemäß Art. 44 BayHO geprüft und zur Auszahlung gebracht.
3Bei Maßnahmen nach Nrn. 8.1 und 8.4 Anlage 1 sowie Streuobstbäume nach Nr. 1.1 c) Anlage 3 ist die Vorlage einer Verwendungsbestätigung gemäß Muster 4a zu Art. 44 BayHO zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO vorliegen. 4Die Zulassung der Verwendungsbestätigung ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.

6.4 Haushalts- und Wirtschaftsführung

6.4.1 

Die Haushaltsmittel (Zuschüsse und Darlehen) werden dem ALE zur selbstständigen Bewirtschaftung zugewiesen.

6.4.2 

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger einschließlich des Nachweises der Verwendung der Zuwendungen gelten die BayHO und die AVLE 6.