Inhalt

FinR-LE
Text gilt ab: 01.10.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

Der Anordnung eines Verfahrens nach dem FlurbG soll in der Regel die Erarbeitung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes bzw. eines Gemeindeentwicklungskonzeptes im Sinn des „Förderbereichs 1: Integrierte ländliche Entwicklung“ des GAK-Rahmenplans vorausgehen.

4.2 

1Planung und Durchführung des Verfahrens sind so auszurichten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. 2Insbesondere sind die Ziele und Erfordernisse der §§ 1 und 37 FlurbG zu beachten. 3Das Verfahren ist zeitlich und sachlich mit den Vorhaben anderer Bereiche, insbesondere kommunalen Planungen einschließlich Landschafts-, Verkehrs- und wasserwirtschaftlichen Planungen, abzustimmen.

4.3 

1Größe, Umfang und Ausbauart der Anlagen und Maßnahmen sind auf das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Ausmaß zu beschränken. 2Auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Pflege der Kulturlandschaft, die erhaltungswürdigen Landschaftsbestandteile, die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes, der Wasserwirtschaft und der Denkmalpflege, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger ist besondere Rücksicht zu nehmen.

4.4 

Die sachgemäße Unterhaltung der geförderten Anlagen ist frühzeitig sicherzustellen.