Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

3. Übergreifende Regelungen zu den Nrn. 1 und 2

3.1 Voraussetzungen für die Zuwendungsfähigkeit

Gefördert werden können nur
Projekte, die in ländlichen Gebieten liegen. Das ländliche Gebiet umfasst grundsätzlich das gesamte Staatsgebiet ohne die Gemeinden mit mehr als 65 000 Einwohnern. Ländlich geprägte Teile von Gemeinden mit mehr als 65 000 Einwohnern zählen jedoch zum ländlichen Gebiet, wenn mindestens zwei Drittel der Fläche der Gemarkung, in der der Gemeindeteil liegt, land- und forstwirtschaftliche Fläche ist.
Projekte in Orten mit weniger als 10 000 Einwohnern.
kleine Infrastrukturen, also Anlagen, die von ihrem Wesen her von den Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten sind. Anpassungen an Anlagen (wie z. B. höher klassifizierten Straßen), auf die dies nicht zutrifft, können gefördert werden, wenn diese durch die Herstellung oder Verbesserung kleiner Infrastrukturprojekte veranlasst sind.
Projekte, deren zuwendungsfähige Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) maximal 1,5 Millionen Euro, aber mindestens 25 000 Euro (Bagatellgrenze für Bewilligungen) betragen.
Projekte, die mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten übereinstimmen, wenn sie existieren, oder im Einklang mit relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.
Projekte, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Ausführung kommen.

3.2 Art, Umfang und Höhe der Förderung

3.2.1 Art der Förderung

1Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Dazu werden bei ELER-Projekten Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaates Bayern eingesetzt.
3Bei EURI-Projekten werden Fördermittel der Europäischen Union eingesetzt.

3.2.2 Zuwendungsfähige öffentliche Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die im Rahmen der Ausführung des Projekts tatsächlich entstandenen öffentlichen Ausgaben ohne Umsatzsteuer, Preisnachlässe (z. B. Rabatte, Skonti) und ohne unbare Eigenleistungen (z. B. Sachleistungen einschließlich Sachspenden).

3.2.3 Höhe der Förderung

1Der öffentliche Beitrag gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfasst bei allen Projekten die gesamte Höhe der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben. 2Die Beteiligung der Europäischen Union beträgt bei ELER-Projekten 50 % der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben. 3Weitere 30 % sind Mittel des Bundes und/oder des Freistaates Bayern. 4Die restlichen 20 % werden durch öffentliche Mittel der Zuwendungsempfänger (sonstige [kommunale] öffentliche Mittel) aufgebracht.
5Die Beteiligung der Europäischen Union beträgt die EURI-Projekten 80 % der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben. 6Die restlichen 20 % werden durch öffentliche Mittel der Zuwendungsempfänger (sonstige [kommunale] öffentliche Mittel) aufgebracht.
7Die zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben der Zuwendungsempfänger werden demnach mit 80 % bezuschusst.

3.3 Weitere Zuwendungsbestimmungen

3.3.1 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind bayerische Gemeinden.

3.3.2 Bagatellgrenze für Auszahlungen

Unterschreiten die tatsächlichen zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben den Betrag von 25 000 Euro, wird keine Förderung gewährt (vgl. Nr. 3.4.7).

3.3.3 Mehrfachförderung

Projekte, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme bezuschusst werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

3.4 Verfahren

3.4.1 Antrags- und Bewilligungsbehörde

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ländliche Entwicklung (ALE).

3.4.2 Antragstellung

1Die offiziellen Antragsvordrucke und weitere Details zur Antragstellung (Einreichungsfristen, Auswahlsystem, im Rahmen der Haushaltsmittel zur Verfügung stehender Plafond, Mindestqualität für die Auswahl u. a.) werden veröffentlicht. 2Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung der offiziellen Antragsvordrucke beim ALE schriftlich einzureichen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name der Gemeinde,
Angaben zur Einwohnerzahl,
Beschreibung des Projekts einschließlich Angabe des Umsetzungsorts/-gebiets,
geplanter Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Projekts,
Aufstellung der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben für das Projekt und
Angabe der Höhe des daraus resultierenden Zuschusses.

3.4.3 Entscheidung über den Antrag

1Die Anträge werden nach Prüfung der Fördervoraussetzungen einem bayernweiten Auswahlverfahren unterzogen. 2Die Auswahl erfolgt auf Grundlage einer Rangliste. 3Sie basiert auf der erreichten Punktzahl, die auf der Grundlage von Auswahlkriterien für das jeweilige Projekt ermittelt wurde. 4Alle Projekte, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen oder überschreiten, werden einer absteigend sortierten bayernweiten Reihung unterzogen. 5Ausgewählt werden die Projekte mit den höchsten Punkten, bis der für die Auswahl vorgegebene Plafond ausgeschöpft ist. 6Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, die vorgegebene Mindestpunktzahl nicht erreichen oder wegen des ausgeschöpften Plafonds nicht berücksichtigt werden können, werden abgelehnt. 7Die Gemeinden haben die Möglichkeit, einen erneuten Antrag in eventuell abgeänderter Form zu einem späteren Einreichungstermin zu stellen.

3.4.4 Zulässiger Beginn des Projekts

1Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO wird nicht angewendet.
2Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids erfolgt sind. 3Eine vorherige Zustimmung zum Beginn ist nicht zulässig.

3.4.5 Bewilligung

Nach durchgeführter Prüfung der Fördervoraussetzungen und Auswahl gemäß Nr. 3.4.3 erfolgt die Bewilligung des Projekts (Zuwendungsbescheid) durch das jeweils örtlich zuständige ALE.

3.4.6 Zahlungsantrag

1Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde den Zahlungsantrag vorzulegen. 2Voraussetzung hierfür ist die Fertigstellung und erfolgte Schlussabrechnung des Projekts.

3.4.7 Auszahlung

1Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Prüfung des Zahlungsantrags (Bagatellgrenze siehe Nr. 3.3.2). 2Teilzahlungen sind nicht zulässig.

3.4.8 Zweckbindungsfrist

1Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre, bei sonstigen geförderten Projekten fünf Jahre. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Schlusszahlung. 3Wird das geförderte Projekt innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, kann die Zuwendung zumindest anteilig zurückgefordert werden.

3.4.9 Prüfungsrecht

1Der Bewilligungsbehörde, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, dem Bayerischen Obersten Rechnungshof sowie den Prüfungsorganen der Europäischen Union steht das Prüfungsrecht gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu. 2Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist aufzubewahren.

3.5 Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderung

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung von zu Unrecht ausgereichten Zuwendungen und die Verhängung von Sanktionen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 Euro. 3Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach dem Kostengesetz.

3.6 Veröffentlichung der Begünstigten

Die Veröffentlichung der Begünstigten erfolgt gemäß Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

3.7 Information und Öffentlichkeitsarbeit

Die im Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 genannten Durchführungsvorschriften zu Art. 66 Abs. 1 Buchst. i) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Regelung der Informations- und Publizitätsverpflichtungen sind zu beachten.

3.8 Sonstige Bestimmungen

1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist, anzuwenden.
2 Nr. 2.1 findet im Hinblick auf Nr. 2.2 ANBest-K keine Anwendung.
3 Nr. 3 ANBest-K ist erst ab einem Nettoauftragswert von 10 000 Euro anzuwenden.
4Bei der Beauftragung von freiberuflichen Leistungen sind ab einem Nettoauftragswert von 10 000 Euro grundsätzlich jeweils drei geeignete Anbieter nachweislich zur Angebotsabgabe aufzufordern.