Inhalt
1. Dorferneuerung
1.1 Zweck der Zuwendung
1Projekte der Dorferneuerung dienen der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Lande. 2Durch die Förderung dieser Projekte sollen die Innenentwicklung der Dörfer und der sparsame Umgang mit Grund und Boden unterstützt und der eigenständige Charakter der ländlichen Siedlungen und der Kulturlandschaft erhalten werden. 3Damit sollen die Dörfer und ländlich strukturierten Gemeinden vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen, insbesondere des demografischen Wandels und des Klimawandels auf künftige Erfordernisse vorbereitet sowie bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie unterstützt werden.
1.2 Gegenstand der Förderung
1.2.1
Nach dieser Richtlinie können Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung nachfolgender Projekte gefördert werden:
1.2.1.1
1Kleine Infrastrukturen, wie
- a)
die dorf- und bedarfsgerechte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,
- b)
dorfgerechte Freiflächen und Plätze einschließlich ihrer Ausstattung und Maßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität.
2Hierzu gehören auch gestalterische Verbesserungen im Übergangsbereich der öffentlichen zu den privaten Flächen.
1.2.1.2
Lokale Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur, wie
- a)
dorfgerechte öffentliche Einrichtungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft oder der Dorfkultur,
- b)
die Erhaltung, Umnutzung und Gestaltung von Gebäuden für gemeinschaftliche oder gemeindliche Zwecke und von ortsplanerisch, kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch besonders wertvollen öffentlichen Gebäuden.
1.2.1.3
Boden- und Gebäudemanagement zur Innenentwicklung und zum Flächensparen wie
- a)
der Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich oder
- b)
die Entsiegelung brachgefallener Flächen
jeweils einschließlich der Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialen.
1.2.2 Fördervoraussetzungen
- –
Der Gemeindeteil darf nicht mehr als 2 000 Einwohner haben.
- –
Der Zuwendungsempfänger muss mindestens während der Zweckbindungsfrist nach Nr. 3.4.8 der Nutzer oder Betreiber der Einrichtung nach Nr. 1.2.1.2 bzw. der Eigentümer der Flächen nach Nr. 1.2.1.3 sein. Eine kommerzielle Nutzung sowie eine Vermietung oder Verpachtung der Einrichtung nach Nr. 1.2.1.2 ist nicht zulässig.
1.2.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- –
Projekte der dorf- und bedarfsgerechten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse (vgl. Nr. 1.2.1.1 Buchst. a))
- •
zur erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinn von § 127 Baugesetzbuch (BauGB) mit Ausnahme der Ausgaben für Erschließungsprojekte im Altortbereich, soweit diese zur Innenentwicklung erforderlich und die Ausgaben von der Gemeinde zu tragen sind,
- •
an Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen, soweit sie nicht in der Baulast der Gemeinde liegen, nicht in deren Baulast übergehen, sich nicht auf die Einbindung in das dörfliche Umfeld beschränken oder nicht unmittelbar durch das beantragte Projekt verursacht sind,
- –
die Ausgaben für Planungen, für Bauvoranfragen und Baugenehmigungen, für Baugrunduntersuchungen sowie für den Grunderwerb,
- –
kommunale Eigenregiearbeiten.