Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2024
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

7803.1-L

Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft Einsemestriger Studiengang

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 16. Juni 2021, Az. A4-7141-1/44

(BayMBl. Nr. 451)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft Einsemestriger Studiengang vom 16. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 451)

Auf Grund des Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:

1. Allgemeines

1.1 

1Der einsemestrige Studiengang der staatlichen Landwirtschaftsschulen Abteilung Hauswirtschaft (Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung) führt zum Abschluss „Fachkraft für Ernährung und Haushaltsführung“. 2Im Rahmen der Bildungsziele der Schule sollen die differenzierten Einsatzmöglichkeiten am hauswirtschaftlichen Arbeitsmarkt einschließlich möglicher Diversifizierungsstrategien im Unterricht künftig noch stärkere Betonung finden. 3Daneben soll verantwortungsbewusstes, faires und nachhaltiges hauswirtschaftliches Handeln vermehrt gefördert und das Verständnis zwischen Landwirtschaft und Gesellschaft besonders belebt werden. 4Dazu sollen Unterrichtsfächer und Lehrpläne künftig noch konkreter an den aktuellen Erfordernissen des Arbeitsmarktes ausgerichtet sein und um gesellschaftspolitisch relevante Themen ergänzt werden.

1.2 

1Im Schulversuch soll daher an den in Anlage 1 genannten Schulstandorten ein neues Schulkonzept mit geänderter Stundentafel erprobt werden. 2Ein Ausbau des Projektunterrichts ermöglicht den Studierenden, eigene inhaltliche Schwerpunkte zu setzen und sich zielgerichtet für konkrete Einsatzgebiete in Betrieb und Arbeitsmarkt zu qualifizieren. 3Als weitere Fächer werden Wahlpflichtmodule (WPM) neu eingeführt. 4Die Studierenden wählen von den angebotenen WPM drei WPM aus. 5Zwei WPM sind aus den Nrn. 2.1 bis 2.5 der Stundentafel zu wählen; in begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde hiervon Ausnahmen genehmigen. 6Höchstens zwei WPM können durch ersetzende Qualifizierungsmaßnahmen ersetzt werden. 7Ersetzende Qualifizierungsmaßnahmen sind das Einstiegsseminar in Einkommenskombinationen „Innovative Unternehmerin und innovativer Unternehmer werden und sein“ und die „Qualifizierung zur Referentin/zum Referenten für Hauswirtschaft und Ernährung“. 8Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Studierende solche WPM, die an der von ihnen besuchten Schule nicht angeboten werden, an einer anderen Schule ablegen, soweit organisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 9In WPM werden keine Leistungsnachweise erhoben. 10Die Teilnahme an den WPM oder einer ersetzenden Qualifizierungsmaßnahme wird in das Zeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. 11Das Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ (BAP) wird in ein Pflichtfach „BAP Teil I“ und ein WPM „BAP Teil II“ aufgeteilt. 12Die Abschlussprüfung im Fach „BAP“ entfällt. 13Im WPM „BAP Teil II“ können Studierende eine Prüfung nach Maßgabe der Regelungen für die Abschlussprüfung im Fach „BAP“ ablegen (§ 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 sowie § 38 Bayerische Agrarschulordnung – BayAgrSchO). 14Bei bestandener Prüfung (mindestens Note 4 im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil) erhalten die Studierenden eine Bestätigung sowie einen Eintrag in das Zeugnis. 15Zu diesem Zweck wird an den Schulstandorten mit Beginn des Semesters mit folgenden Abweichungen von der BayAgrSchO unterrichtet:

2. Abweichende Regelungen zur Bayerischen Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 10. Februar 2021 (GVBl. S. 59) geändert worden ist

2.1 

1Abweichend von Anlage 4 zu § 21 Abs. 2 Satz 3 BayAgrSchO ist die als Anlage 2 zu dieser Bekanntmachung angehängte Stundentafel anzuwenden. 2Für die Einrichtung von WPM ist § 8 Abs. 2 BayAgrSchO entsprechend anzuwenden.

2.2 

Abweichend von § 30 Abs. 3 BayAgrSchO wird die Zeugnisnote im Pflichtfach „BAP Teil I“ gemäß § 30 Abs. 1 BayAgrSchO berechnet.

2.3 

1Die Abschlussprüfung im Fach „BAP“ nach § 35 Nr. 2 Buchst. c) Doppelbuchst. aa) BayAgrSchO entfällt. 2Für die schulische Prüfung im WPM „BAP Teil II“ sind die Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BayAgrSchO sowie des § 38 BayAgrSchO entsprechend anzuwenden.

2.4 

1Die Teilnahme an den WPM gemäß Stundentafel sowie die Teilnahme an einer ersetzenden Qualifizierungsmaßnahme werden in das Zeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen (entsprechend § 29 Abs. 6 und § 41 Abs. 1 Satz 2 BayAgrSchO). 2Bei bestandener Prüfung im WPM BAP Teil II erhalten die Studierenden folgenden Eintrag in das Zeugnis: „Der Inhalt des Pflichtfachs BAP Teil I und des Wahlpflichtmoduls BAP II entspricht den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen. Die/Der Studierende hat in der Prüfung im Wahlpflichtmodul BAP Teil II folgende Ergebnisse erzielt: Schriftlicher Prüfungsteil: Note …; Praktischer Prüfungsteil: Note …“.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft. 3Die Bekanntmachung findet auf Studierende, die sich am 1. Juli 2021 in einem laufenden Semester befinden, keine Anwendung. 4Auf Studierende, die sich am 31. August 2024 in einem laufenden Semester befinden, sind die Regelungen dieser Bekanntmachung bis zum Abschluss des Semesters anzuwenden.

Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor

Anlagen 

Anlage 1: Schulstandorte
Anlage 2: Stundentafel