Inhalt
2. Abweichende Regelungen zur Fachakademieordnung Landwirtschaft (FakO LW) vom 30. August 2001 (GVBl. S. 603, BayRS 7803-15-L), die zuletzt durch Verordnung vom 7. November 2018 (GVBl. S. 822) geändert worden ist
2.1
Abweichend von § 3 FakO LW gliedert sich der Unterricht an der Fachakademie in zwei Schuljahre Vollzeitunterricht (erstes und drittes Schuljahr) sowie ein gelenktes Berufspraktikum (zweites Schuljahr).
2.2
Abweichend von § 8 Abs. 1 FakO LW ist die als Anlage 1 angehängte Stundentafel anzuwenden.
2.3
1Abweichend von §§ 16 und 17 FakO LW sind im zweiten Schuljahr keine Schulaufgaben und Stegreifaufgaben zu erbringen. 2Abweichend von § 16 Abs. 5 Satz 2 FakO LW wird der Praktikumsbericht sowie dessen Präsentation im Fach „Betriebsmanagement und Marketing“ des dritten Schuljahres wie eine Schulaufgabe gewertet.
2.4
Abweichend von § 20 FakO LW erhalten die Studierenden zum Ende des zweiten Schuljahres kein Jahreszeugnis.
2.5
Abweichend von § 24 FakO LW wird an Stelle des Pflichtfaches „Ernährung und Gesundheit“ das Pflichtfach „Ernährung und Verpflegung“, an Stelle des Pflichtfaches „Rechnungswesen und Controlling“ das Pflichtfach „Rechnungswesen“, an Stelle des Pflichtfaches „Betriebslehre und Personalwirtschaft“ das Pflichtfach „Betriebs- und Personalwirtschaft“ und an Stelle des Pflichtfaches „Betriebsmanagement“ das Fach „Betriebsmanagement und Marketing“ geprüft.