Inhalt

RZWas 2021
Text gilt ab: 01.09.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.03.2025
Fassung: 09.12.2020
9.
Zuwendungsbescheid (zu den Nrn. 4.1 und 4.2 VV zu Art. 44 BayHO)
1Mit dem Zuwendungsbescheid werden aufgrund des Antrags nach Nr. 8 die Zuwendungen in einer vorläufigen Größenordnung festgesetzt und dem Zuwendungsempfänger die Auszahlung der Zuwendungen nach Nr. 10 schriftlich oder in elektronischer Form in Aussicht gestellt. 2Die endgültige Festsetzung der Zuwendung erfolgt mit Schlussbescheid nach Nr. 13. 3Der Zuwendungsbescheid beinhaltet:
die Festlegung beziehungsweise Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
die Zusage, dass der Freistaat Bayern vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in dieser Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird,
die Festlegung der Schlussrate nach Nr. 10,
die Zustimmung zum Beginn des Vorhabens nach Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO und
die Möglichkeit der Vorlage einer Verwendungsbestätigung (nach Anlage 5),
soweit der Zuwendungsempfänger ein gefördertes Vorhaben nicht selbst ausführt, sondern die Zuwendung an einen Dritten weiterleiten möchte, eine Weiterleitungsgenehmigung nach Nr. 13 VV zu Art. 44 BayHO.
4Nebenbestimmungen aller Zuwendungsbescheide sind:
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), bei nichtkommunalen Zuwendungsempfängern die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2021),
etwaige ergänzende Nebenbestimmungen, die sich aufgrund von Anforderungen aus der baufachlichen Stellungnahme des WWAs ergeben und
der Bewilligungszeitraum; das ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben schaffen darf; er kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist.
5Der Zuwendungsbescheid soll spätestens fünf Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen nach Nr. 8.2 erlassen werden. 6Wird in begründeten Einzelfällen hiervon abgewichen, ist der Antragsteller zu informieren.7Bei Vorhaben, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung nach Nr. 12 vorliegt, kann ein Schlussbescheid nach Nr. 13 erlassen werden, der den Zuwendungsbescheid umfasst.