Inhalt

RZWas 2021
Text gilt ab: 01.09.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.03.2025
Fassung: 09.12.2020
7.
Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm
1Für die einzelnen Förderbereiche und Haushaltsjahre können Förderprogramme aufgestellt werden. 2Die Aufnahme eines Vorhabens in die Dringlichkeitsliste und in ein Förderprogramm ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids.

7.1 Anmeldung zur Aufnahme in die Ämter- und Dringlichkeitsliste

Zur Aufnahme in die Ämter- und Dringlichkeitsliste können baureife Vorhaben mit Antragsunterlagen nach Nr. 8 beim zuständigen WWA angemeldet werden, die noch nicht begonnen wurden oder für die die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn nach Nr. 1.3.3 VV zu Art. 44 BayHO bereits erteilt wurde.

7.2 Aufstellung der Ämter- und Dringlichkeitslisten

1Anhand der von den WWA baufachlich vorgeprüften Anmeldungen stellen die WWA Ämterlisten auf und melden diese den Regierungen. 2Die Regierungen erstellen daraus Dringlichkeitslisten. 3Für die Dringlichkeit der Vorhaben in den Ämter- und Dringlichkeitslisten sind in nachstehender Reihenfolge maßgebend:
die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens,
eine Bindung an andere Vorhaben im öffentlichen Interesse,
der Planungs- und Verfahrensstand,
eine bereits erteilte Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn,
der bereits erreichte Baufortschritt,
die demografische Entwicklung und
die interkommunale Zusammenarbeit.

7.3 Aufstellen der Förderprogramme

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt auf der Grundlage der Dringlichkeitslisten der Regierungen die Förderprogramme auf.