Inhalt

RZWas 2021
Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 09.12.2020
6.
Zuständige Verwaltung und Bewilligungsbehörde
1Das zuständige WWA ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nach Nr. 6.1 VV zu Art. 44 BayHO und Nr. 3.2 ANBest-K. 2Es prüft alle Vorhaben, für die Zuwendungen beantragt werden, in baufachlicher Hinsicht. 3Für die baufachliche Prüfung aller Vorhaben gelten die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen gemäß Nr. 6.2 VV zu Art. 44 BayHO. 4Das zuständige WWA ist außerdem Bewilligungsbehörde und entscheidet über die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben nach Nr. 5.2, die Inaussichtstellung der Zuwendungen nach Nr. 9, die Bewilligung der Zuwendungen nach Nr. 10 sowie über die Schlussabrechnung nach Nr. 13.