5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. 2Mittel des Bundes und des Freistaates Bayern werden im nichtstaatlichen Bereich für Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 im Rahmen der RZWas 2021 bewilligt. 3Die jeweiligen Förderbestimmungen, zum Beispiel die der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK), sind dabei zu beachten.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Es gelten folgende Grundsätze:
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Alle Ausgaben, die für die Durchführung des Vorhabens unabdingbar erforderlich sind (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren usw.), sind zuwendungsfähig, außer sie sind entsprechend Nr. 5.3 nicht zuwendungsfähig.
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1Die im Rahmen der Inaussichtstellung nach Nr. 9 durch das WWA getroffenen Festlegungen zur technischen Bemessung beziehungsweise Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben bei der Abrechnung unverändert. 2Das WWA entscheidet, zum Beispiel auch bei Feststellungen der Rechnungsprüfung, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Ausgabe, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und StMUV.
Zuwendungsfähig sind:
5.2.1
Ausgaben für Investitionen, die
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in den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Bauunterlagen vor Ausführung veranschlagt sind (REWas-Ausgaben),
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nach Ausführung der Maßnahme im Bauausgabebuch belegt sind (Ausführungskosten).
5.2.2
1Freiwillige Arbeitsleistungen von Verbands- und Gemeindeangehörigen und Sachleistungen gehören als Eigenleistung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Folgende Sätze werden anerkannt:
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Arbeitsleistungen in Höhe der bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE), die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Vergütung von Eigenleistungen in der Flurbereinigung jeweils bekannt gegeben werden,
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Sachleistungen bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises.
5.2.3
1Personalausgaben sind zuwendungsfähig bis zur Höhe der einem vergleichbaren staatlichen Beschäftigten zu gewährenden Leistungen (Kappung). 2Diese ergeben sich aus den einschlägigen tariflichen und rechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 3Eine Kappung wird nicht durchgeführt, wenn die Vergütung der Beschäftigten des Zuwendungsempfängers das Leistungsniveau nach dem TVöD und den diesen ergänzenden Bestimmungen nicht überschreitet.
5.2.4
Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen
Diese Ausgaben entfallen insgesamt, wenn der Vorhabenträger eine oder mehrere der HOAI-Leistungsphasen drei bis sechs oder acht ganz oder teilweise durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen kommunalen Körperschaft oder durch Dritte unentgeltlich erbringen lässt.
5.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
5.3.1
1Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. 2Dazu zählen nicht Beiträge nach der kommunalen Beitrags- und Gebührensatzung oder vergleichbare Beiträge Dritter sowie Beiträge nach Art. 26 und 42 BayWG.
5.3.2
Ausgaben der Grundstücksbereitstellung, wie Wert, Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke.
5.3.3
Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabenträger oder ein Dritter, der von ihm unmittelbar oder mittelbar beauftragt ist, im Rahmen des zu fördernden Vorhabens nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann.
5.3.4
Ausgaben für Leistungen, die der Vorhabenträger durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft unentgeltlich erbringen lässt, ausgenommen für Vorhaben, bei denen das WWA ausdrücklich zugestimmt hat.
5.3.5
Ausgaben, die das WWA in der baufachlichen Stellungnahme oder in der Abrechnung als nichtzuwendungsfähig erklärt.
5.3.6
Ausgaben, deren Rechtsgrund außerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden ist mit Ausnahme von Leistungen nach Nr. 4.2 Satz 3, soweit im Zuwendungsbescheid auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
5.4
Höhe der Zuwendung
1Siehe Anhänge Teil A bis C. 2Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.