Inhalt

RZWas 2021
Text gilt ab: 01.09.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.03.2025
Fassung: 09.12.2020
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

1Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eines Vorhabens sind nachzuweisen nach Nr. 6.2 VV zu Art. 44 BayHO in Verbindung mit Nr. 4.1 BayZBau). 2Wenn mehrere Lösungen möglich sind, kann nur die wirtschaftlichste und sparsamste Lösung gefördert werden.

4.2

1Es können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO). 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 3Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase sieben der HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren), naturschutzfachliche Erhebungen sowie naturschutzfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen, nicht als Beginn des Vorhabens. 4Das Wasserwirtschaftsamt (WWA) kann im Ausnahmefall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich zustimmen.