Inhalt

RZWas 2021
Text gilt ab: 01.09.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.03.2025
Fassung: 09.12.2020
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe),
öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften,
Kommunalunternehmen nach Art. 89 der Gemeindeordnung und
Gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 49 KommZG.