Inhalt

RZWas 2021
Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 09.12.2020
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe),
öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften,
Kommunalunternehmen nach Art. 89 der Gemeindeordnung und
Gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 49 KommZG.