Inhalt

RZWas 2021
Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 09.12.2020
2.
Gegenstand der Förderung

2.1 Nichtstaatlicher Wasserbau

Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7:

2.1.1

Ausbauvorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete,

2.1.2

Ausbauvorhaben zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern beziehungsweise ihrer Auen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden), sowie Vorhaben zur Schaffung, Verbesserung beziehungsweise Reaktivierung von Rückhalteräumen an Gewässern,

2.1.3

Gewässerpflege- und -unterhaltungsvorhaben, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden),

2.1.4

Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten, Ereignisdokumentation zu Hochwasser- und Starkregenereignissen,

2.1.5

Vorhaben zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts,

2.1.6

Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte, Konzepte zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement, Gefährdungs- und Risikobetrachtungen für Hochwasser- und Starkregenereignisse (incl. Gefahrenkarten) sowie Gewässerentwicklungskonzepte mit Gewässerstrukturkartierung und WRRL-Umsetzungskonzepte (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden) und

2.1.7

Koordinierung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Erstellung von Umsetzungskonzepten und Unterstützung bei der Koordinierung der Durchführung von Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Details zur Förderung siehe Anhang Teil A.

2.2 Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 ausnahmsweise in Härtefällen, wenn diese zu einer unzumutbaren Belastung von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen, folgende bauliche Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung:

2.2.1

die bauliche Sanierung (Erneuerung und Renovierung, nicht Reparatur) bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Misch-, Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle),

2.2.2

der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen bei Auflassung von Kläranlagen,

2.2.3

die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken, sowie

2.2.4

der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband und

2.2.5

die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten.
Details zur Förderung siehe Anhang Teil B.

2.3 Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung

Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, die bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung durchzuführen sind (nur in Maßnahmenprogrammen aufgeführte ergänzende Maßnahmen).
Details zur Förderung siehe Anhang Teil C.

2.4 Sonderprogramme und kommunale Pilotvorhaben im Sinn der Zweckbestimmung nach Nr. 1