Inhalt

RZWas 2021
Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 09.12.2020
13.
Abschluss der Förderung
1Die Förderung wird durch Schlussbescheid abgeschlossen. 2Das WWA setzt mit dem Schlussbescheid die Zuwendungen auf der Grundlage des nach Nr. 9 erlassenen Zuwendungsbescheids und des nach Nr. 12 vorgelegten Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung endgültig fest. 3Der im Rahmen des hinsichtlich der endgültigen Höhe der Zuwendung für vorläufig erklärten Zuwendungsbescheids (Inaussichtstellung) ermittelte Zuwendungssatz bleibt unverändert. 4Die im Rahmen der Inaussichtstellung in Abstimmung mit dem WWA getroffenen Festlegungen zur Bemessung beziehungsweise Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben ebenso unverändert. 5Das WWA entscheidet, zum Beispiel auch bei Feststellungen der Rechnungsprüfung, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Aufwendung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und StMUV.