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RZWas 2021
Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 09.12.2020
12.
Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VV zu Art. 44 BayHO)
1Der Verwendungsnachweis nach Anlage 4 beziehungsweise die Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 und Nr. 4 NBest-Was 2021 ist dem WWA dreifach vorzulegen. 2Die Verwendungsbestätigung anstelle eines Verwendungsnachweises kann nur für Vorhaben zugelassen werden, bei denen ausschließlich Mittel des Freistaats Bayern vergeben werden (Nr. 10.3 VV zu Art. 44 BayHO). 3Die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung erstreckt sich nicht auf Fördermaßnahmen, die ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder anderer Dritter finanziert werden. 4Seit 1. August 2008 ist die Verwendungsbestätigung nur möglich, wenn das Vorhaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen gefördert wird.