Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Zuständigkeiten

1Die fachliche Zuständigkeit liegt beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) sowie beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF). 2Die finanzielle Rahmenkompetenz liegt in der Zuständigkeit des StMUV, die Antragstellung sowie der Vollzug liegen in der Zuständigkeit des StMELF.