Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Gegenstand der Ausgleichszahlung

Gegenstand der Ausgleichszahlung ist in Umsetzung von Art. 21 Abs. 3 BayWG der Einkommensverlust des Ausgleichsempfängers infolge von Einschränkungen bisher zulässiger und tatsächlich ausgeübter Nutzungen an Gewässerrandstreifen nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG.