Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Zweck der Ausgleichszahlung

1Nach Art. 21 Abs. 3 BayWG soll ein angemessener Geldausgleich gewährt werden für Einschränkungen bisher zulässiger und tatsächlich ausgeübter Nutzungen an Gewässerrandstreifen nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG. 2Seit dem 1. August 2019 ist es gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG verboten, „in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 BayWG, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen)“. 3Art. 21 Abs. 3 BayWG dient in Ergänzung zu Art. 21 Abs. 1 BayWG (Gewässerrandstreifen auf Grundstücken des Freistaats Bayern) dazu, die Ziele nach der WRRL zu erreichen.