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VVöA
Text gilt ab: 01.11.2023

4.   Zusätzlich zu beachtende Regelungen

Folgende Regelungen sind von allen staatlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 (AllMBl. S. 163, StAnz. Nr. 19),
Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) vom 13. April 2004 (AllMBl. S. 87, StAnz. Nr. 17),
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zum öffentlichen Auftragswesen – Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit vom 29. April 2008 (AllMBl. S. 322, StAnz. Nr. 20),
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über das öffentliche Auftragswesen – Scientology-Organisation; Verwendung von Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 29. Oktober 1996 (AllMBl. S. 701, StAnz. Nr. 44).