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VVöA
Text gilt ab: 01.11.2023

3.   Berücksichtigung bevorzugter Bieter

Diese Nummer gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen durch alle staatlichen Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte.

3.1  

1Bei der Vergabe von Aufträgen sind Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe und anerkannte Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter zu berücksichtigen. 2Das Auftragsberatungszentrum Bayern e. V. benennt unentgeltlich bevorzugte Bieter.

3.2  

Inländische Bieter führen den Nachweis der Eigenschaft als
Werkstatt für behinderte Menschen durch Vorlage der von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
Blindenwerkstätte durch Vorlage der Anerkennung im Sinn der §§ 5 und 13 des Blindenwarenvertriebsgesetzes,
Inklusionsbetriebe durch Abgabe einer Eigenerklärung, in der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 215 SGB IX dargelegt wird.

3.3  

1Ausländische Bieter führen die Nachweise nach Nr. 3.2 Spiegelstrich 1 und 2 durch Vorlage einer den dort genannten Bescheinigungen gleichwertigen Anerkennungsurkunde des Herkunftslandes. 2Wenn eine solche Urkunde nicht ausgestellt wird, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands geführt werden. 3Für ausländische Inklusionsbetriebe gilt Nr. 3.2 Spiegelstrich 3 entsprechend.

3.4  

Die bevorzugte Berücksichtigung erfolgt auf folgende Weise:

3.4.1  

Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind, sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt, regelmäßig auch bevorzugte Bieter in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.

3.4.2  

1Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Angeboten wird der von einem bevorzugten Bieter angebotene Preis mit einem Abschlag von 10 % gewertet. 2Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, ist der Ermittlung des Abschlags auf den Preis nur derjenige Anteil zugrunde zu legen, den bevorzugte Bieter an dem Gesamtangebot der Bietergemeinschaft haben. 3Ist das Angebot eines bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich wie das eines sonstigen Bieters, so ist dem bevorzugten Bieter der Zuschlag zu erteilen. 4Diese Regelungen der Sätze 1 bis 3 sind in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen anzugeben.

3.4.3  

Auf die Regelung zu vorbehaltenen Aufträgen nach § 1 Abs. 3 UVgO in Verbindung mit § 118 GWB wird hingewiesen.